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SWK 4-5, 5. Februar 2018, Seite 163

Seite 4 der Einkommensteuererklärung

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E21

Nicht ausgleichsfähige Verluste ( Wartetastenregelung; § 2 Abs 2a EStG)

Verluste aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, aus der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern und aus Verlustmodellen (§ 2 Abs 2a EStG) sind mit anderen Einkünften nicht ausgleichsfähig; solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus demselben Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (siehe dazu auch Punkt 5., Seite 122 f).

Nicht ausgleichsfähige Verluste aus dem eigenen Betrieb sind in Kennzahl 341 einzutragen. Verluste des laufenden Jahres sind im Rahmen der entsprechenden Kennzahl (310, 320 oder 330) immer ungekürzt anzusetzen. In Kennzahl 341 ist der auf sie entfallende nichtausgleichsfähige Anteil einzutragen.

Nicht ausgleichsfähige Verluste aus einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle sind in Kennzahl 371 einzutragen

Nichtausgleichsfähige betriebliche Verluste aus Beteiligungen, bei denen die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, oder in betrieblichen Beteiligungseinkünften enthaltene nichtausgleichsfähige Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist (§ 2 Abs 2a EStG), sind in Kennzahl 342 a...

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