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SWK 4-5, 5. Februar 2018, Seite 159

Seite 3 der Einkommensteuererklärung

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E10

Welche betrieblichen Einkünfte sind anzugeben?

Die Punkte 9 bis 11 der Erklärung betreffen betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Zu den Arten der Gewinnermittlung siehe Punkt 6., Seite 123 ff.

Bei Erzielung betrieblicher Einkünfte sind zusätzlich Erklärungsbeilagen auszufüllen (E 1a, E 1a-K, E 1c, E 11). Bilanzierer müssen mit der Erklärung eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung übermitteln, für Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt die Abgabe der Beilage E 1a (E 1a-K).

E11

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)

Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommen ua in Betracht: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des § 30 Abs 9 bis 11 BewG über die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen sowie dem gewerblichen Bereich gelten sinngemäß. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind weiters: Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltungsbetrieben iSd § 30 Abs 3 bis 7 BewG, Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, aus Bienenzucht;...

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