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Seite 2 der Einkommensteuererklärung
E2
Angaben zum (Ehe-)Partner
Außer dem Familiennamen und dem Vornamen ist auch die Sozialversicherungsnummer einzutragen. Durch die Versicherungsnummer können auch Angaben über das Einkommen des (Ehe-)Partners überprüft werden. Die Angaben über den Ehepartner oder über den Partner bei einer Partnerschaft mit Kind und die Einkünfte des Partners sind notwendig, damit das Finanzamt feststellen kann, ob Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben.
Wenn Sie mit einem Partner in Gemeinschaft gelebt haben, ohne mit diesem verheiratet zu sein und ohne mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag zu haben, brauchen Sie keine Angaben über den Partner (Lebensgefährten) zu machen.
E3
Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie im Jahr 2017 mehr als sechs Monate verheiratet waren und von Ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten oder wenn Sie in einer anderen Partnerschaft lebten und Sie oder Ihr Partner für mindestens ein Kind für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzi...