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ASoK 6, Juni 2013, Seite 248

Einstufung nach dem Kollektivertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

1. Für die Einstufung nach dem KVAÜ sind das vereinbarte Einsatzfeld und die dafür überwiegend nötige oder prägende Qualifikation maßgeblich. Der bisherigen Berufstätigkeit bzw. Ausbildung des Arbeitnehmers kommt für die Einstufung ein besonderer Stellenwert zu, weil für den Überlasser höherwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auch dann wesentlich sind, wenn sie zeitlich nicht überwiegen.

2. Für die Auslegung der für die Einstufung maßgeblichen Bestimmungen des KVAÜ ist zunächst wesentlich, dass der Kollektivvertrag im Anschluss an die die einzelnen Merkmale der Beschäftigungsgruppen normierenden Bestimmungen ganz allgemein einen besonderen Facharbeiterschutz normiert, in dem er regelt, dass Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) zwingend – es sei denn, dass sie ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufs oder technologisch verwandter oder ähnlicher Berufe eingesetzt werden – in eine der Facharbeiterbeschäftigungsgruppen (BG B, BG E oder BG V) einzustufen sind. Die Einstufung in eine dieser Facharbeiterbeschäftigungsgruppen hat ausschließlich nach den vom KVAÜ detailliert vorgegebenen Kriterien zu erfolgen. Eine unterschiedliche Gewichtung einz...

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