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Zur Haftung des Ausstellers eines Aktienzertifikats
§§ 48a, 48d, 66 und 81a BörseG
Art 6 der Richtlinie 2003/6/EG
Art 2 der Richtlinie 2004/109/EG
Den Aussteller eines Austrian Depositary Certificate treffen die Veröffentlichungspflichten nach § 48d Abs 1 BörseG nur in Bezug auf ihn betreffende Insider-Informationen iSd § 48a Abs 1 Z 1 BörseG. Er haftet nicht für eine unrichtige oder irreführende Ad-hoc-Meldung nach § 48d BörseG des Emittenten jener Wertpapiere, die das Austrian Depositary Certificate vertritt.
(OLG Wien 4 R 68/14w; HG Wien 24 Cg 92/13g)
Die Beklagte ist eine Bank mit Sonderaufgaben und hat keine Privatkunden. Sie wurde mit Verordnung des BMJ vom mit der Funktion der Wertpapiersammelbank gem § 1 Abs 3 DepotG betraut. Hauptaufgabe der Wertpapiersammelbank ist die zentrale Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren samt der dadurch möglichen effizienten Abwicklung von Wertpapiergeschäften durch elektronische Überträge zwischen den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Eine der zahlreichen in diesem Bereich von der Beklagten als Wertpapiersammelbank zu erbringenden Leistungen ist es, ausländischen AGs, die an der Wiener Börse notiert werden wollen, aber daran gehindert sind, weil sie ihr Grundkapital in Namensaktien dargestellt haben, den W...