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SWK 36, 20. Dezember 2017, Seite 1567

Die Absicherung von Regressverbindlichkeiten aus der Spaltungshaftung

Kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

Susanne Kalss

Bei einer Spaltung wird das Vermögen einer Gesellschaft auf mindestens zwei Gesellschaften aufgeteilt. Die Gläubiger haben kein Zustimmungsrecht. Ihre Forderungen werden als Teil des Vermögens entsprechend dem Spaltungsplan einer der beteiligten Gesellschaften zugeordnet. Nicht nur diese im Spaltungsplan benannte Gesellschaft haftet dem Gläubiger gegenüber, sondern auch die anderen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften; die Letztgenannten haben aber gegenüber der im Spaltungsplan genannten Schuldnerin der Forderung einen Regressanspruch, sofern sie die Forderung gegenüber dem – außenstehenden – Gläubiger befriedigt haben. Darf diese Regressverbindlichkeit von einer spaltenden Gesellschaft im Spaltungsplan gegenüber den anderen Gesellschaften abgesichert werden, ohne gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu verstoßen?

1. Nichtverhältniswahrende oder entflechtende Spaltung

Die Spaltung ist eine vielgestaltige gesellschaftsrechtliche Maßnahme. Das Gesetz unterscheidet neben der Ab- und Aufspaltung sowie der Spaltung zur Neugründung und zur Aufnahme auch die verhältniswahrende und die nicht verhältniswahrende Spaltung. Bei der verhältniswahrenden Spaltung sind die Gesellschafter d...

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