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SWK 36, 20. Dezember 2017, Seite 1561

Was bedeutet die Abschaffung des „Pflegeregresses“ für zivilgerichtliche Verfahren?

Eine gangbare Lösung für die Praxis

Robert Fucik und Christoph Mondel

Die Abschaffung des sogenannten „Pflegeregresses“ wurde im Plenum des NR in das beschlossene Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) aufgenommen, die Materialien (Begründung des Abänderungsantrags) zeigen kein vertieftes Problembewusstsein. Als Verfassungsbestimmung entzieht sich die Regelung der üblichen Kontrolle am Sachlichkeitsgebot. Dieser Beitrag soll eine möglichst sinnvolle und möglichst keine Brüche mit den allgemeinen Regeln der Zivilverfahrensgesetze erzeugende Praxislösung bieten.

1. Inhalt der Regelung

Als Verfassungsbestimmung formuliert der neue § 330a ASVG, dass

  • der Zugriff auf das Vermögen von

  • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen

    Personen,

    deren Angehörigen,

    deren Erben und Erbinnen und

    deren Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern

  • im Rahmen der Sozialhilfe

  • zur Abdeckung der Pflegekosten

  • unzulässig ist.

Die Begründung beschränkt sich auf die Überlegung, dass die in Landesgesetzen verankerten Zugriffsregelungen „beim betroffenen Personenkreis oftmals zur gänzlichen Verwertung sämtlicher oft mühsam erworbenen Vermögenswerte, wie etwa eines Eigenheims oder Sparguthabens“ führen, was die intendierte Wahlmöglichkeit für den Betroffenen einschränke. Durch die Regelung solle „d...

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