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Strafrecht statt Arbeitsrecht
Auf dem Weg zurück in das Mittelalter?
Das Verwaltungsstrafrecht ist (auch) im Arbeitsrecht im Vormarsch. Das ist angesichts der gerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Durchsetzung von Entgeltansprüchen zur Verfügung stehen, nicht notwendig, untergräbt die Kompetenz und Autorität der Arbeitsgerichtsbarkeit und drängt Arbeitgeber, vertretbar strittige Ansprüche zu befriedigen, nur um der Strafbarkeit zu entgehen.
1. Der Pranger feiert fröhliche Urständ
Der Verfasser dieser Zeilen hat Rechtswissenschaften zu einem Zeitpunkt studiert, als die Vorstellung der gefängnislosen Gesellschaft zum anerkannten ideologischen Repertoire gehörte. Entkriminalisierung war das Leitmotiv vieler Gesetzesänderungen. Sieht man sich die Rechtsentwicklung der jüngsten Zeit an, stellt man fest, dass unter dem Deckmantel des Verwaltungsstrafrechts durchaus drakonische Strafandrohungen fröhliche Urständ feiern, die Strafdrohungen völlig unbestimmt sind und zum Teil geradezu mittelalterlich anmuten.
Beweise gefällig? Im Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber geradezu mittelalterliche Strafmechanismen wieder zum Leben erweckt. § 11 GAWG und § 56 GlBG haben das Pranger-Stehen wieder erfunden. Ohne dass den betreffenden Arbeitgebern dagegen ein Rechtsmittel zusteht, kön...