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Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen der AG gegen ein wegen Untreue verurteiltes Mitglied ihres Vorstands
1. Die fünfjährige Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG verdrängt nicht die lange Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB.
2. Voraussetzung für einen konkludenten Verzicht auf Ersatzansprüche gegen ein Vorstandsmitglied durch Hauptversammlungsbeschluss ist, dass den Aktionären zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung der ihnen zugänglichen Unterlagen bekannt sein mussten.
3. Ein wegen Untreue rechtskräftig Verurteilter kann gegen das Ersatzbegehren des geschädigten Befugnisgebers nicht die Einrede des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben.
4. Dass an der die AG schädigenden Handlung mehrere Vorstandsmitglieder mitwirkten, begründet nicht die Einwendung des Mitverschuldens gegenüber dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft.
(OLG Wien 2 R 60/13b; HG Wien 43 Cg 90/06t)
Der Beklagte war im Jahr 1998 Vorstandsvorsitzender der B. AG (in der Folge: B. alt). Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom wurde mit Wirkung zum unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft der gesamte Bankbetrieb der B. alt abgespalten und auf die Klägerin übertragen. Die ...