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TWA: „abreifendes“ Jahressiebentel
Jahressiebentel aus einer Teilwertabschreibung sind im Jahr ihrer in § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988 vorgesehenen Berücksichtigung keine „Verluste“, „die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind“ und nur nach den Regeln über den Verlustabzug mit den dafür geltenden Beschränkungen zu berücksichtigen wären. Das „abreifende“ Siebentel ist unter Vorgruppenverluste nach § 9 Abs 6 Z 4 KStG 1988 daher nicht subsumierbar. Der Umstand, dass das Siebentel seine Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erfolgten Teilwertabschreibung hat, sodass sich seine Herkunft „aus Zeiträumen“ vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe bejahen ließe, ändert daran nichts. Dem unstrittig verfolgten Ziel, einem Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken, dient § 9 Abs 6 Z 4 KStG 1988 nur im Rahmen der in §§ 18 Abs 6 und 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 besonders geregelten Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre, zu denen das im jeweiligen Veranlagungsjahr „abreifende“ (und erst hier einkünftemindernd wirkende) Siebentel nicht gehört. – (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2015/13/0024)