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Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung in einem Revisionsverfahren vor dem VwGH
Norm: § 30 VwGG.
Entscheidung: AW/5100003/2017.
(B. R.) – Der Revisionswerber beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil zwingende öffentliche Interessen dem nicht entgegenstünden. Eine termingerechte Zahlung würde bringe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich, da ihm kein Eigenkapital zur fristgerechten Tilgung des Gesamtrückstands zur Verfügung stehe und gezwungen sei, Fremdkapital aufzunehmen. Das BFG wies den Antrag ab.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gem § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen einem Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren. Erst diese Konkretisierung erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betrac...