OGH vom 05.06.2007, 10ObS51/07h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Schneller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johanna R*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 2/07d-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 24 Cgs 114/06w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes zu lauten hat:
„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab Eintritt des Versicherungsfalles eine Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
Die Klägerin hat ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen."
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin und Johann R***** am geschlossene Ehe, der zwei Kinder entstammen, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grünburg vom , GZ C 700/99d-2, im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden. In dem im Zuge der Scheidung abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich Johann R*****, der Klägerin ab einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ATS 4.000 zu bezahlen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der Scheidung zog Johann R*****, der vorübergehend eine andere Wohnung bezogen hatte, wieder zur Klägerin zurück. Am schlossen sie erneut die Ehe.
Mit Bescheid vom anerkannte die beklagte Partei die Erkrankung des Johann R*****, die er sich als Elektroinstallateur in verschiedenen Betrieben zugezogen hatte, gemäß § 177 Abs 1 Anlage 1 Nr. 27b ASVG (bösartige Neubildungen des Kehlkopfes, der Lunge, des Rippenfelles und des Baufelles durch Asbest) als Berufskrankheit an und stellte als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gemäß § 174 Z 2 ASVG den und als Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG den Betrag von EUR 48.272,46 fest. Unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gewährte die beklagte Partei Johann R***** ab eine Versehrtenrente von EUR 2.298,69 monatlich sowie eine Zusatzrente von EUR 1.149,35 monatlich.
Am verstarb Johann R***** an den Folgen der erwähnten Berufskrankheit. Die Klägerin bezieht aufgrund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom seit eine Witwenpension nach dem verstorbenen Johann R***** in Höhe von EUR 1.215,12 monatlich.
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente nach ihrem am verstorbenen Ehegatten unter Hinweis auf § 217 ASVG mit der Begründung ab, dass die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod ihres Ehegatten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab Eintritt des Versicherungsfalles eine Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Da sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten insgesamt mehr als 25 Jahre verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe zwei Kinder stammten, sei die Voraussetzung der mehr als einjährigen Ehe erfüllt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung aus den Gründen ihres Bescheides. Eine analoge Heranziehung der für den Anspruch auf Witwenpension geltenden Ausnahmebestimmung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG, wonach eine unbefristete Witwenpension gebühre, wenn die Ehe von Personen geschlossen worden sei, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen seien und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen-(Witwer-)Pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre, auf die im Bereich der Unfallversicherung vorgesehene Leistung der Witwenrente komme mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab eine Witwenrente in Höhe von EUR 261,11 monatlich zu bezahlen. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch fest, dass Johann R***** der Klägerin stets den im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhalt in bar bezahlte. Ab der Einführung des Euro bis einschließlich Februar 2005 bezahlte Johann R***** EUR 300 monatlich; ab März 2005 bis zu seinem Tod bezahlte er der Klägerin nur noch EUR 200 monatlich. Mit dieser Herabsetzung war die Klägerin im Hinblick auf die hohen Behandlungskosten ihres Ehegatten einverstanden. Die Klägerin erhielt darüber hinaus kein Wirtschaftsgeld; Johann R***** tätigte auch keine Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für die Ehewohnung trug im Wesentlichen die Klägerin; Johann R***** beglich lediglich Stromkosten in Höhe von zuletzt EUR 30,38 monatlich. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 217 ASVG zwar keinen Anspruch auf Witwenrente iSd § 215 Abs 1 ASVG aus dem Titel der aufrechten zweiten Ehe habe, ihr aber eine Witwenrente iSd § 215 Abs 3 ASVG gebühre, weil ihr Johann R***** nach der Scheidung zunächst aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches, ab der Wiederverheiratung wohl iSd § 215 Abs 3 lit d ASVG „Unterhalt" geleistet habe. Der Ausschlussgrund der neuen Ehe betreffe nur den Fall der Eheschließung mit einem anderen Mann, nicht aber die Wiederverheiratung mit dem früheren Ehegatten. Das Argument der Versorgungsehe gehe im vorliegenden Fall ins Leere, weil die Klägerin auch ohne Wiederverheiratung einen Anspruch auf Witwenrente gehabt hätte. Es wäre unbillig, der Klägerin eine Leistung zu verwehren, auf die sie ohnehin Anspruch gehabt hätte, wenn sie nicht ihren früheren Ehegatten wieder geehelicht hätte; dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Der Verweis der beklagten Partei auf § 258 Abs 3 Z 3 ASVG sei nicht stichhältig, weil mit dieser Bestimmung nur eine zusätzliche Besserstellung der Witwe, die den früheren Ehegatten geheiratet habe, erreicht werden solle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sei zwar richtig, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kein Anwendungsfall des § 215 Abs 3 ASVG vorliege, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten in aufrechter Ehe verheiratet gewesen sei und sich daher die Frage, ob eine neue Eheschließung mit dem seinerzeit geschiedenen Ehegatten einen „fiktiven" Witwenrentenanspruch aus erster Ehe zunichte mache, gar nicht stelle. Da aber vom Gesetzgeber nach dem Wortlaut der §§ 215 Abs 1 und 217 ASVG der Fall, dass eine Frau ihren geschiedenen Ehegatten wieder eheliche und dadurch einen bereits zuvor iSd § 215 Abs 3 ASVG erworbenen Witwenrentenanspruch verliere, wenn sie die zweite Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles eingegangen und der Tod ihres Ehegatten innerhalb des ersten Jahres der zweiten Ehe eingetreten sei, nicht geregelt worden sei, sei von einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, auszugehen. Nach § 258 Abs 3 Z 3 ASVG bestehe nämlich ein Anspruch auf Witwenpension, wenn die Ehe von Personen geschlossen worden sei, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen seien und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwenpensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung einer Witwe, die ihren geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet habe, in der Unfallversicherung einerseits und in der Pensionsversicherung andererseits zu finden sei, sei eine analoge Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente geboten. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Witwenrente nach § 215 Abs 1 ASVG iVm § 258 Abs 3 Z 3 ASVG.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - zur Frage der analogen Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG im Witwenrecht der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht Stellung genommen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen weiterhin die Ansicht, der Klägerin stehe aufgrund der völlig eindeutigen Regelung der §§ 215 und 217 ASVG kein Anspruch auf Witwenrente zu und komme eine analoge Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente nicht in Betracht.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Wird der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gewährt das ASVG Hinterbliebenen des Versicherten Geldleistungen. So hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente bis zu seinem Tod oder Wiederverheiratung in Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage (§ 215 Abs 1 ASVG). Diese Rente erhöht sich auf 40 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Hinterbliebene selbst einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH unterliegt oder sobald er das Regelpensionsalter (bei Frauen 60 Jahre und bei Männern 65 Jahre) vollendet hat (§ 215 Abs 2 ASVG). Auch ein geschiedener Ehegatte kann eine Hinterbliebenenrente beanspruchen (§ 215 Abs 3 und 4 ASVG) und zwar bis zum Eingehen einer neuen Ehe, sofern er einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen gehabt hat. Wichtig ist, dass es einen formellen Unterhaltstitel gibt (Urteil, gerichtlicher Vergleich oder vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung) bzw mindestens für ein Jahr faktisch Unterhalt gewährt wurde bis zum Tod und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Im Fall der Wiederverheiratung steht ein Abfertigungsbetrag zu. Überdies lebt der Rentenanspruch bei Beendigung der neuerlichen Ehe unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf (§ 215a ASVG). Um sogenannte „Versorgungsehen" nicht zu begünstigen (vgl Tomandl,
Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung in Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Band 7, 125), ordnet § 217 ASVG an, dass kein Hinterbliebenenanspruch besteht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist. Ausnahmsweise gebührt dennoch ein Anspruch, wenn 1. in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder 2. sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat. Diese in ihrem wesentlichen Inhalt bereits in der Stammfassung des ASVG (BGBl 1955/189) enthaltene Bestimmung des § 217 ASVG weicht nach den Gesetzesmaterialien (RV 599 BlgNR VII. GP 67) hinsichtlich der Anerkennung des Anspruches auf Witwen-(Witwer-)Rente unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 von den bisherigen Vorschriften, die eine solche Ausnahme nicht kennen, ab. Die auch im vorliegenden Fall maßgebende Ausnahmebestimmung des § 217 Z 1 und 2 ASVG wurde somit bereits im Zuge der Einführung des ASVG neu geschaffen. Mit der 22. Novelle zum BSVG (BGBl I 1998/140) wurde die Bestimmung des § 217 ASVG vollinhaltlich auch in das seither eigenständige Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung übernommen (vgl § 149q BSVG). Während eine Hinterbliebenenleistung im Unfallversicherungsrecht dem Hinterbliebenen des Versicherten grundsätzlich nur unter der Voraussetzung, dass der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zusteht, soll der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension im Pensionsversicherungsrecht ganz allgemein den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 234 und 275). Auch hier sollen komplizierte Regelungen Spekulationen, das heißt Versorgungsehen, vermeiden (§ 258 Abs 2 und 3 ASVG). Im Wesentlichen handelt es sich darum, dass insbesondere nach der seit der 44. bzw 46. ASVG-Novelle (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 49. Erg-Lfg Anm 1 zu § 258) geltenden Rechtslage die Pension nur für 30 Kalendermonate gebührt, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen: Der überlebende Ehegatte hatte entweder bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Ehe hatte noch nicht mindestens zehn Jahre gedauert oder es liegt eine sogenannte „Versorgungsehe" vor, weil 1. die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der verstorbene Ehegatte entweder bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hatte, oder 2. der verstorbene Ehegatte die Altersgrenze für eine Regelalterspension (65./60. Lebensjahr) zwar schon überschritten, aber noch keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hatte (§ 258 Abs 2 ASVG). Davon gibt es aber wieder Ausnahmen, bei denen trotz Zutreffens der Regeln über die Befristung eine Witwen-(Witwer-)Pension unbefristet zu gewähren ist, und zwar insbesondere auch dann, wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen-(Witwer-)Pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre (§ 258 Abs 3 Z 3 ASVG). Diese Ausnahmebestimmung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG wurde ebenfalls bereits im Zuge der Einführung des ASVG gegenüber dem damals geltenden Recht neu geschaffen und soll verhindern, dass eine Witwe deswegen vom Witwenpensionsanspruch ausgeschlossen wird, weil sie den Ehegatten nach Scheidung der Ehe mit ihm nochmals, aber erst in dessen späteren Jahren geheiratet hat. Eine solche Witwe wäre sonst schlechter gestellt, als wenn sie einen anderen Mann geheiratet hätte, weil sie in diesem Fall eine Rente nach dem Gatten aus erster Ehe nach Abs 4 bekommen könnte (vgl RV 599 BlgNR VII. GP 86).
Ausgehend von der dargestellten Gesetzeslage ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass hier kein Anwendungsfall des § 215 Abs 3 ASVG vorliegt, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine Sonderregelung für den Fall handelt, dass die Ehe bereits vor dem Tod des Versicherten aufgelöst worden ist. War hingegen - wie im vorliegenden Fall - die Ehe zum Zeitpunkt des (durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten) Todes des Versicherten aufrecht, kommt die Bestimmung des § 215 Abs 1 und 2 ASVG zur Anwendung (SSV-NF 17/108).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt jedoch eine durch analoge Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG zu schließende Regelungslücke beim Anspruch auf Witwenrente gemäß § 215 Abs 1 ASVG nicht vor. Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen den näheren Voraussetzungen für Ansprüche auf Witwen-(Witwer-)Rente (§ 215 ASVG) und Witwen-(Witwer-)Pension (§ 258 ASVG). Sowohl das Unfallversicherungsrecht als auch das Pensionsversicherungsrecht kennen jeweils bestimmte Ausschließungsgründe, die verhindern sollen, dass eine Ehe spekulativ, das heißt, nur wegen einer späteren Versorgung des Ehegatten geschlossen wird (sogenannte Versorgungsehen). Es kann nun dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er sich zwar bei der Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Witwen-(Witwer-)Pension der Möglichkeit einer Wiederverheiratung mit dem seinerzeit geschiedenen Ehegatten bewusst gewesen sei (vgl § 258 Abs 3 Z 3 ASVG), nicht aber bei der Regelung über die Ausnahmebestimmung vom Ausschluss der Gewährung der Witwen-(Witwer-)Rente (§ 217 Z 1 und 2 ASVG). Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und den zitierten Gesetzesmaterialien war es vielmehr bereits die eindeutige Absicht des Gesetzgebers des ASVG in seiner Stammfassung, zur Vermeidung von unberechtigten Ansprüchen aus sogenannten Versorgungsehen für das Unfallversicherungsrecht und für das Pensionsversicherungsrecht teilweise sehr komplexe und unterschiedliche Regelungen aus dem damals geltenden Recht zu übernehmen bzw neu einzuführen. Der Gesetzgeber hat auch in der Folge an dieser Unterschiedlichkeit der Regelungen betreffend die Versorgungsehen in den beiden Bereich der Sozialversicherung festgehalten (vgl beispielsweise die Einführung einer befristeten Witwen-(Witwer-)Pension durch die 44. bzw 46. ASVG-Novelle bzw die unveränderte Übernahme des § 217 ASVG in das bäuerliche Unfallversicherungsrecht durch die 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140). Da der Gesetzgeber somit erkennbar ganz bewusst eine Differenzierung bei den Regelungen über Versorgungsehen für die Witwen-(Witwer-)Renten und die Witwen-(Witwer-)Pension vorgenommen hat, muss das für eine Analogie vorausgesetzte Vorliegen einer planwidrigen Lücke verneint werden. Eine Lücke im Rechtssinn ist nach einhelliger Auffassung nämlich nur dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste, wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei rechtspolitisch wünschenswert, vermag einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage dienen (vgl F. Bydlinski in Rummel³ § 7 Rz 2 mwN). Da die Klägerin die Voraussetzungen der Ausnahme vom Ausschluss vom Anspruch auf Witwenrente nach § 217 ASVG unbestritten nicht erfüllt und entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch eine durch analoge Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG zu schließende Regelungslücke nicht vorliegt, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt.
Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.