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ASoK 6, Juni 2013, Seite 247

Keine Anwendung des § 6 UrlG auf Kärntner Landesvertragsbedienstete

1. Unter dem Begriff des Monatsentgelts/-bezugs gemäß § 8a VBG 1948 ist nicht wie sonst im Arbeitsrecht eine die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen, sondern wird vielmehr ein Hauptbezug samt bestimmten, im Gesetz genannten Zulagen den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren zur Seite gestellt. Die in § 48 Krnt. LVBG geregelte und als Nebengebühr anzusehende Überstundenvergütung ist in § 29 Krnt. LVBG nicht genannt und daher nicht Teil des dem Vertragsbediensteten nach dieser Bestimmung gebührenden Bezugs.

2. Das Fehlen einer Regelung, welche dazu dient, die durchschnittliche Überstundenentlohnung bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen, stellt keine planwidrige, S. 248 durch § 6 UrlG zu schließende Lücke dar. Das Krnt. LVBG enthält klare Regelungen über den Bezug des Vertragsbediensteten, aus denen erkennbar ist, dass dem Landesgesetzgeber die Problematik des während des Urlaubs zu zahlenden Entgeltes durchaus bewusst war. Dies ergibt sich aus der die Urlaubsentschädigung regelnden Bestimmung des § 69 Abs. 2 Krnt. LVBG, die ebenfalls auf den Entgeltbegriff des § 29 Krnt. LVBG Bezug nimmt. Auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber eine Pauschalierung der Überstundenverg...

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