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SWK 20-21, 15. Juli 2017, Seite 964

Altlastenbeitrag

Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde. Als Ablagern iSd ALSAG gilt gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b leg cit auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Das Verweilen der unaufbereiteten Baurestmassen bis zur Aufbereitung stellt kein Vorhalten qualitätsgesicherter aufbereiteter Baurestmassen bis zu deren Verwertung durch Verfüllung dar, sondern ist als Zwischenlagern der unsortierten oder unaufbereiteten Baurestmassen zu sehen. – (§ 3 Abs 1 Z 1 ALSAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2016/16/0019)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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