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SWK 20-21, 15. Juli 2017, Seite 964

Anspruch auf Familienbeihilfe

§ 6 Z 2 StudFG verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert wurde. Grundsätzlich wird Studienbeihilfe somit nur für ein Studium gewährt. Demgegenüber kennt das FLAG keine diesbezügliche Einschränkung und wird der Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkannt. Die Familienbeihilfe ist nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt – (§ 2 Abs 1 lit b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2016/16/0005)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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