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Energieabgabenvergütung
Es besteht kein Zweifel, dass die von den Pflege- und Betreuungszentren an hilfsbedürftige Personen unentgeltlich erbrachten Leistungen dem Tatbestand des § 3a Abs 1a Z 2 Teilstrich 1 S. 963 UStG 1994 subsumiert werden können. Wenn die hilfebedürftigen Person kein Entgelt an die vom Revisionswerber geführten Pflege- und Betreuungszentren leistet, sondern der Aufwand von der öffentlichen Hand getragen wird, liegt – jedenfalls für die Bemessung der Energieabgabenvergütung – auch dann ein Eigenverbrauch vor, wenn der öffentlichen Hand ein teilweiser Regress offensteht. – (§ 1 EnergieabgabenvergütungsG 1996), (Abweisung)
( Ra 2014/15/0060)