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SWK 20-21, 15. Juli 2017, Seite 962

Liebhaberei

Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. In besonderen Ausnahmefällen kann auch eine Betätigung, die einkommensteuerlich als Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 LVO zu werten ist, umsatzsteuerpflichtig sein – (§ 1 Abs 2 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2016/13/0047)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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