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Verfahren: Verjährung
Gemäß § 209a Abs 2 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung ua dann nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer vor dem Eintritt der Verjährung eingebrachten Beschwerde abhängt. Eine Abhängigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt, etwa dann vor, wenn ein Abgabenbescheid von einem mit einem Rechtsmittel bekämpften Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO abzuleiten ist. – (§ 209a Abs 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/13/0027)