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SWK 20-21, 15. Juli 2017, Seite 952

Die Patronatserklärung

Ein vielseitiges Sicherungsmittel zwischen Gutwillenserklärung und Garantievertrag

Clemens Jaufer und Daniela Rauch

Patronatserklärungen sind gesetzlich nicht geregelte, im Wirtschaftsverkehr geläufige Mittel der Kreditsicherung, die vor allem in Konzernstrukturen ein beliebtes Sicherungsmittel darstellen: Patronatserklärungen werden durch eine vom Kreditnehmer (Schuldner) verschiedene, aber mit diesem in einer Nahebeziehung stehende Person (Patron) abgegeben, mit der Leistungen oder Bemühungen zugesichert werden oder die bloß der Stärkung des Vertrauens in den Kreditnehmer dienen sollen. Je nach ihrer Ausgestaltung werden sie daher als völlig unverbindliche Erklärungen bis hin zu verbindlichen Bürgschafts- oder Garantie(ähnlichen)-verträgen – und somit zweiseitigen Rechtsgeschäften – qualifiziert.

1. Allgemeines

Bei objektiv zweifelhaftem Erklärungswert der Patronatserklärung ist dieser nach den Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB zu ermitteln.

Patronatserklärungen können gegenüber

  • dem Gläubiger (Bank als Kreditgeber),

  • dem Tochterunternehmen, das die Erklärung dann mit Zustimmung des Patrons an einen bestimmten Gläubiger(kreis) weitergibt, oder

  • dem Tochterunternehmen ohne bestimmten Adressatenkreis ausgestellt werden.

Je nach Inhalt wird in der Praxis zwischen weichen und harten Patronatserklärungen differenziert. ...

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