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OGH zur Auslegung des § 39 Abs 2 FinStrG (Abgabenbetrug)
Entscheidung: 13 Os 123/16m.
Norm: § 39 FinStrG.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/112, wurde in § 39 Abs 2 FinStrG die Wortfolge „ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen“ durch die Wortfolge „Abgabenverkürzung zu bewirken“ ersetzt. Der Inhalt dieser Norm bleibt durch die vorgenommene Änderung unberührt. Auch der in § 39 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2010/104 verwendete Begriff „Abgabengutschrift“ war nämlich schon im Sinne einer Verringerung der Umsatzsteuer-Zahllast zu verstehen, unabhängig davon, ob am Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode ein positiver oder ein negativer Steuersaldo entstand. Die Umformulierung des § 39 Abs 2 FinStrG durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 diente laut den Materialien (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP, 61) insoweit bloß der Klarstellung.