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SWK 20-21, 15. Juli 2017, Seite 925

Wie lange besteht Anspruch auf die Zuzugsbegünstigung?

Ein vorzeitiges Auslaufen entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers

Thomas Kühbacher

Mit § 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) wurde eine Einschränkung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigung des § 103 Abs 1 EStG in zeitlicher Hinsicht eingeführt, die nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Dauer in § 103 Abs 1 EStG korrespondiert. Wie die folgenden Überlegungen zeigen, lässt sich eine solche zeitliche Limitierung weder aus dem Normzweck des § 103 Abs 1 EStG noch aus der Verordnungsermächtigung in § 103 Abs 3 EStG ableiten.

1. Ausgangsproblem

Nach § 103 Abs 1 EStG kann der Bundesminister für Finanzen bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse Österreichs liegt, steuerliche Mehrbelastungen bei Auslandseinkünften für die Dauer ihres im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes entstehen. Mit dem BudBG 2001 hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit vorgesehen, die für diese Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die Steuer selbst mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.

Größere Änderungen bei der Zuzugsbegünstigung des § 103 EStG gab es zuletzt im Jahr 2015 zu verzeichnen: Mittels StRefG 2015/2016 wurde zum einen für Wissenschaftler und Forscher ein auf die Dauer von fünf Jahren b...

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