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SWK 20-21, 15. Juli 2017, Seite 924

Matratzenauflage und Kissen der Marke TEMPUR keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidung: RV/5100555/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 34, 35 EStG 1988.

(B. R.) – Die an Morbus Bechterew erkrankte Beschwerdeführerin erwarb eine Matratzenauflage und zwei Kissen der Marke TEMPUR, die eine gleichmäßige Belastung der Wirbelsäule ermöglichen und dadurch Schmerzlinderung bewirken. Es handelt sich dabei nicht um spezielle, ärztlich verordnete Heilbehelfe, sondern um handelsübliche Produkte. Im gegenständlichen Fall war strittig, ob diese Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Abs 1 EStG 1988, dh nicht regelmäßig anfallender Aufwand für Hilfsmittel iSd § 4 der VO des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen darstellen.

„Hilfsmittel“ sind regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen (zB Prothesen) oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel). Kein Hilfsmittel ist hingegen in der Regel ein Gut, das sich von einem handelsüblichen Gebrauchsgegenstand nicht unterscheidet und für jedermann nutzbar ist.

Aufwendungen müssen für die Anerkennung als außer...

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