OGH 08.06.1998, 8ObA98/98i
Rechtssätze
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Normen | |
RS0053087 | 1) Eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen. In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. Dieses Anbot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich oder durch tatsächliche Entsprechung (§ 864 ABGB) annehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich. 2) Für den trotz Zumutbarkeit nicht verbrauchten Resturlaub aus früheren Jahren gebührt auch keine Urlaubsabfindung (ZAS 1991/7; SZ 61/196). |
Normen | |
RS0110080 | Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherigen Regelung, daß über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. |
Norm | |
RS0077260 | Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Auch die Notwendigkeit während der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, kann sich auf die Erreichung des Erholungszweckes hinderlich auswirken. |
Norm | |
RS0077250 | Das Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches bildet die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers während der für den Urlaubsverbrauch zur Verfügung stehenden Zeit. Ansatzpunkte für die Beurteilung der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers sind dessen Urlaubspläne (Reisetermin, Buchungen), die Ferienzeit der Kinder, die Situation des berufstätigen Ehegatten, Familienangelegenheiten; ferner bei Mehrfachbeschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit der Freistellung in anderen Arbeitsverhältnissen, Fortbildungsinteressen und wohl auch ein Bedürfnis einer gewissen Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches. |
Normen | |
RS0077281 | Beträgt die Dauer der Kündigungsfrist drei Monate und mehr, muss der Urlaub (oder ein noch bestehender Urlaubsrest) grundsätzlich während der Kündigungsfrist verbraucht werden. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael T*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Helmut N*****, als Masseverwalter im Konkurs des Franz G***** (19 S 154/96m des Landesgerichtes Innsbruck) wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 52.410,-- sA (Revisionsinteresse S 10.254,-- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 3/98h-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherigen Regelung, daß über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. Einer Verbesserung bedarf es nicht, weil die Anrufung des Berufungsgerichtes durch den Rechtsmittelwerber offensichtlich auf einem Versehen beruht, der bereits vom Erstgericht erkannt wurde, weshalb dieses den Akt richtigerweise auch direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat.
Der Kläger bringt als erhebliche Rechtsfrage vor, daß § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ein konkretes Anbot des Dienstgebers, Urlaub zu nehmen voraussetze, welches nicht durch eine Dienstfreistellung substituiert werden könne, weil letztere jederzeit widerrufen werden könne und er sich im Fall des Urlaubsverbrauchs in dieser Zeit der Gefahr der Entlassung aussetzen würde; oberstgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Wertungskonflikt zwischen Dienstfreistellung und Urlaubsverbrauch iSd § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ohne Urlaubsvereinbarung existiere nicht.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt erkannt hat, daß in einer Dienstfreistellung das während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten liegende unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen nach Belieben des Arbeitnehmers enthalten ist. Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß § 864 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. Der Gefahr einer Entlassung setzt sich der urlaubnehmende Arbeitnehmer unter diesen Umständen nicht aus. Ob der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten in Verbindung mit einer allgemeinen Dienstfreistellung seinen Urlaub verbrauchen kann, ist daher lediglich anhand der "Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers" iSd § 4 Abs 1 UrlG zu prüfen, denn durch die Dienstfreistellung hat der Arbeitgeber schon schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß "die Erfordernisse des Betriebes" jegliche vom Arbeitnehmer gewünschte Urlaubsvereinbarung ermöglichen (Arb 10.196; SZ 61/196; DRdA 1996, 62).
Ob dem Kläger der Verbrauch von neun Tagen Resturlaub während der Sommermonate zumutbar war, was der Kläger auch mit keinem Wort zuwiderlegen versucht, betrifft einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zuerkannt werden kann.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00098.98I.0608.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-07798