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OGH vom 14.06.1988, 8Ob79/87

OGH vom 14.06.1988, 8Ob79/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich N***, Landwirt, 6914 Hohenweiler 43, vertreten durch Dr. Klaus Fischer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Armin R***, Landwirt, Landstraße 160, 6914 Hohenweiler, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 2.635,83 S, Leistung einer monatlichen Rente von 6.525 S sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 148/87-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 8 Cg 132/86-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 16.051,83 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.459,26 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verschuldete am in Möggers als Lenker des ihm gehörigen PKWs VW (V 67.969) in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem der Sohn des Klägers Robert N*** tödlich verletzt wurde. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Landesgericht Feldkirch zu 23 b E Vr 271/85 rechtskräftig wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 und 2 StGB verurteilt.

Die Todfallskosten des Klägers betrugen insgesamt 48.426,40 S; hierauf bezahlte die Beklagte insgesamt 31.284 S. Der Kläger bezog vom Sozialversicherungsträger einen Bestattungskostenbeitrag von 6.000 S.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger nach Klagseinschränkung und mehreren Ausdehnungen - von einem Mitverschulden seines Sohnes von einem Viertel ausgehend - zuletzt die Verurteilung des Beklagten

zur Zahlung 1.) eines Betrages von 2.635,83 S sA (Todfallskosten sowie Kosten einer Ersatzkraft für Jänner 1985 von 4.800 S abzüglich bereits erhaltener Zahlungen),

2.) einer monatlichen Rente von 6.525 S vom bis , von 9.375 S vom bis und von 12.631,44 S seit . Für den Fall der Abweisung des Rentenbegehrens beantragte der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle "Folgen" aus dem Verkehrsunfall vom im Ausmaß von 3/4.

Der Beklagte habe den Unfall wegen seiner Alkoholisierung und der weit überhöhten Geschwindigkeit verschuldet. Da der Getötete von der Alkoholisierung des Lenkers hätte wissen müssen, sei sein Mitverschulden mit 1/4 anzunehmen.

Der Kläger betreibe eine Landwirtschaft, in der sein getöteter Sohn Robert als volle Arbeitskraft tätig gewesen sei. Um den Weiterbestand dieser Landwirtschaft sowie die Versorgung des Klägers und seiner Gattin zu gewährleisten, sei man übereingekommen, daß Robert, der im Jahre 1982 die landwirtschaftliche Fachschule mit Auszeichnung beendet hätte, diese zu einem - zum Unfallszeitpunkt noch nicht festgelegten - Zeitpunkt übernehmen werde. Dies sei auch deshalb notwendig gewesen, weil der Kläger zu 20 % invalid sei. Im Hinblick auf die beabsichtigte Hofübernahme sei die Landwirtschaft allmählich aufgebaut, modernisiert und verbessert worden. Ihr Umfang mache den Einsatz zweier vollwertiger Arbeitskräfte erforderlich. Nach dem Tode Roberts sei der landwirtschaftliche Betrieb nicht aufrechtzuerhalten und der Unterhalt des Klägers und seiner Gattin nicht gedeckt, wenn keine landwirtschaftliche Fachkraft beschäftigt würde. Da Robert durch seine Tätigkeit ohne Entgelt eine solche Fachkraft voll ersetzt habe, habe er zum Unterhalt seiner Eltern beigetragen. Auch das Entgelt aus gelegentlichen Nebenbeschäftigungen habe Robert zur Gänze seinen Eltern zur Verfügung gestellt. Ohne Anstellung einer Ersatzkraft würden der Kläger und seine Gattin in Bedürftigkeit verfallen. Eine Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes (Heranziehung des Stammes) sei unzumutbar und würde dem Kläger und seiner Gattin die Lebensgrundlage entziehen. Aus diesem Grunde sei ein Rentenbegehren berechtigt, wobei die Ehegattin des Klägers diesem bereits vor Klagseinbringung sämtliche Ersatzansprüche abgetreten habe. Der Höhe nach errechneten sich die begehrten Rentenbeträge mit 75 % der monatlichen Kosten einer landwirtschaftlichen Ersatzkraft. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Mitverschulden des Getöteten sei mit einem Drittel anzunehmen, weil dieser vor dem Unfall die ganze Nacht (Silvester) mit ihm beisammen gewesen sei und trotz des reichlichen Alkoholgenusses ausdrücklich die Fahrt nach Möggers verlangt und sich dem Beklagten anvertraut habe. Ein Anspruch auf die Kosten einer Ersatzkraft und damit auch eine Rente stehe dem Kläger nicht zu, weil der Getötete gegen Entgelt und nicht in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im elterlichen Betrieb gearbeitet habe. Robert N*** habe überdies diverse Nebenbeschäftigungen ausgeübt und Einkünfte erzielt. Es sei auch nicht richtig, daß der Kläger ohne Mithilfe des Getöteten nicht imstande sei bzw. gewesen sei, sich selbst zu erhalten, weshalb eine Unterhaltspflicht Robert N*** dem Kläger gegenüber zu verneinen sei. Außerdem habe nach dem Unfall der jüngere Sohn des Klägers Karl die Stelle des Getöteten eingenommen, weshalb im landwirtschaftlichen Betrieb keine Änderung eingetreten sei. Der Kläger sei auch verpflichtet, zunächst seine Ehegattin und auch den Stamm des eigenen Vermögens zur Deckung des Unterhaltes heranzuziehen. Auch die mittlerweile berufstätig gewordene Tochter des Klägers Birgit müsse anteilig zum Unterhalt beitragen, wenn der Kläger und seine Gattin der Bedürftigkeit ausgesetzt wären. Schließlich sei der Betrieb des Klägers schon zu Lebzeiten seines Sohnes Robert passiv gewesen bzw. habe er keinen Ertrag abgeworfen; dies insbesonders unter Berücksichtigung der hohen Schuldenlast. Die Kosten für die Fortführung eines solchen Betriebes seien nicht Schaden im Rechtssinne, den der Kläger oder seine Ehegattin ersetzt verlangen könnten. Sollte der Betrieb des Klägers dennoch einen Gewinn abgeworfen haben, so sei dies nur durch die unentgeltliche Tätigkeit des getöteten Sohnes Robert möglich gewesen. Auch mit den Kosten einer Ersatzkraft würde der Betrieb keinen Gewinn erzielen. Der Beklagte anerkannte das Eventualbegehren im Ausmaß von 2/3, somit auf der Basis eines Mitverschuldens des Getöteten von einem Drittel.

Das Erstgericht gab sowohl dem Zahlungs- als auch dem Rentenbegehren des Klägers vollinhaltlich Folge. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Der Ehe des Klägers entstammen 6 Kinder, der beim Unfall getötete Sohn Robert (geboren ), Birgit (geboren ), Karl (geboren ), Helga (geboren ) und Adele (geboren ). Das sechste Kind ist im Kindesalter von 1 1/2 Jahren gestorben. Der Beklagte war mit dem gleichaltrigen Sohn des Klägers Robert ungefähr seit Mittag des beisammen. Beide waren bei der Musik. Bereits beim "Silvesterblasen" am nahmen beide Alkohol zu sich. Am späten Nachmittag verrichteten beide in der häuslichen Landwirtschaft die Stallarbeit und am Abend trafen sie sich wieder im Gasthaus. Sie verbrachten dann den ganzen Abend und die ganze Nacht miteinander. Beide tranken ungefähr gleich viel Alkohol. Der Beklagte fühlte sich bei Antritt der Heimfahrt nicht betrunken. So wie Robert fühlte er sich "gut beinander bzw. gut aufgelegt", jedoch nicht "besoffen". Robert wußte ungefähr, wieviel Alkohol der Beklagte zu sich genommen hatte. Auf der Nachhausefahrt um ca. 6 Uhr früh kam es zum Unfall, bei dem der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Robert N*** getötet wurde. Der Blutalkoholgehalt des Beklagten betrug zum Unfallszeitpunkt mindestens 1,5 Promille. Der Kläger hat am mit Rosa N*** die Ehe geschlossen. Schon vor der Hochzeit hatte er gemeinsam mit seiner Gattin je zur Hälfte die nun betriebene Landwirtschaft in der Gemeinde Hohenweiler gekauft. Der Kauf wurde zur Gänze mit Fremdmitteln finanziert, wobei der Kaufpreis von damals 1,3 Mill. S mit einem Teilbetrag von 800.000 S bar beglichen werden mußte. Hinsichtlich des Restes wurden Leibrentenverträge abgeschlossen. Die Landwirtschaft umfaßte damals ca. 7,5 ha Wiesen und 2 ha Wald. 1968 wurde zum alten bestehenden Gebäude ein neuer Schweinestall dazugebaut. Dadurch vergrößerte sich einerseits der Schuldenstand, anderseits wurde das Einkommen besser. Von 1967 bis zum Jahr 1984/85 wurden ca. 1,3 ha Wiesen dazugepachtet. Im Jahre 1975 wurden die bestehenden, alten landwirtschaftlichen Gebäude abgerissen und es wurde ein neues Wohngebäude samt Stall (Aussiedlerhof) errichtet. Im Wohngebäude wurden bereits damals zwei voneinander getrennte Wohnungen für den Fall vorgesehen, daß ein Kind einmal den Hof übernimmt. Der Neubau kostete insgesamt ca. 3,5 Mill. S, wonvon ca. 2/3 mit Landgeld (gemeint Geld vom Land) und ca. 1/3 mit teilweise teuren Krediten finanziert wurden. Nach dem Neubau hatte sich der Schuldenstand auf insgesamt ca. 3 Mill. S erhöht. Robert zeigte schon als Kind Interesse an der Landwirtschaft. Schon ungefähr ab Mitte der 70-Jahre (Neubau) wurde darüber gesprochen und es war vorgesehen, daß Robert (er war damals ca. 9 Jahre alt) aller Voraussicht nach einmal den Hof übernehmen wird. Im Jahre 1978/79 wurde ein ca. 7.000 m2 großes, gut bestocktes Waldstück um einen Kaufpreis von ca. 200.000 S dazugekauft. Ab Mitte/Ende der 70-Jahre herrscht in der Familie des Klägers Klarheit darüber, daß Robert den Hof einmal übernehmen werde. Aus diesem Grunde besuchte Robert auch die landwirtschaftliche Schule, die er im Jahre 1983 mit Auszeichnung abschloß. Der Kläger ist infolge eines Arbeitsunfalles vom zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Aufgrund dieses Arbeitsunfalles erhält er eine monatliche Versehrtenrente (einschließlich Zusatzrente) in Höhe von derzeit (= ab ) 434,60 S. Insgesamt mußte der Kläger in den letzten Jahren 6 Operationen über sich ergehen lassen. Auf Grund seiner damit zusammenhängenden zeitweisen Arbeitsunfähigkeit mußten in seinem Betrieb mehrfach Betriebshelfer eingesetzt werden, weil auf dem Hof selbst keine geeigneten Arbeitskräfte - die Kinder waren damals noch zu klein - vorhanden waren. Nach dem Schulabschluß setzte Robert seine volle Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb ein. Dies veranlaßte den Kläger, zur Erhöhung des Ertrages und zur Verbesserung der finanziellen Situation den landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern. Er stellte nunmehr auf Schweinezucht um, so daß der Bedarf an Ferkeln selbst gedeckt werden konnte. Eine Schweinezucht ist sehr arbeitsintensiv. Deshalb waren nun beide zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte (der Kläger und sein Sohn Robert) in der Landwirtschaft voll ausgelastet. Durch diese Vergrößerung verbesserte sich auch der Ertrag. Außerdem wurden nun mehrere hundert Legehennen und zudem ca. 40 Völker Bienen angeschafft. Im März 1984 wurde der landwirtschaftliche Betrieb auch insoferne noch vergrößert, als ein Grundstück in der Größe von ca.

3.300 m2 zum Kaufpreis von 100.000 S dazugekauft wurde. Durch diese Vergrößerungen waren nun der Kläger und sein Sohn Robert voll im eigenen Betrieb tätig und auch ausgelastet. Allerdings ging Robert vor allem in der in einer Landwirtschaft eher ruhigeren Zeit (über den Winter) auch Nebenbeschäftigungen nach. So arbeitete er im Jahre 1983 insgesamt 10 bis 15 Stunden und in den Monaten März/April 1984 insgesamt 108 Stunden bei der Gemeinde Hohenweiler für einen Stundenlohn von netto 80 S. Außerdem ging er im Winter 1983/84 mit Martin F*** einige Male tagsüber nach Deutschland zum Bäumeschneiden. Er fuhr in der Früh von zu Hause weg und kehrte am Abend jeweils wieder zurück. Die reine Arbeitszeit betrug ca. 8 Stunden pro Tag. Insgesamt leistete Robert bei dieser Tätigkeit im Winter 1983/84 ca. 100 Arbeitsstunden für einen Stundenlohn von ca. 10 DM netto. In der Saison 1984/85, wenige Tage vor dem Unfall, war Robert mit Martin F*** noch einmal einen Tag lang zum Bäumeschneiden in Deutschland. Als weitere (dritte) außerbetriebliche Tätigkeit war Robert insgesamt 6 bis 7mal als sogenannter Betriebshelfer in anderen landwirtschaftlichen Betrieben im Vorarlberger Unterland und im Laiblachtal im Einsatz. Bei diesen jeweils mehrwöchigen Einsätzen - der letzte war im Jahre 1984 - verdiente Robert insgesamt 30.000 S bis 40.000 S. Robert gab das gesamte bei diesen außerbetrieblichen Tätigkeiten erzielte Entgelt zu Hause ab. Es floß zur Gänze zur Verbesserung der finanziellen Situation in den landwirtschaftlichen Betrieb. Auch nach Abschluß der Landwirtschaftsschule und Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im elterlichen Betrieb wurde Robert N*** nicht entlohnt. Seine Eltern gingen von der Überlegung aus, daß einerseits hohe Schulden vorhanden sind und anderseits - dies war zwischenzeitig fix und allen Familienmitgliedern klar - Robert ohnehin den Hof einmal übernehmen werde. Es kam daher gar nicht in Frage, Robert für seine Tätigkeit zu entlohnen. Er bekam nicht einmal ein Taschengeld. Wenn er für Kleidung, Ausgehen und ähnliches Geld benötigte, ging er zu seinen Eltern und bekam den entsprechenden Geldbetrag ausgehändigt. In finanzieller Hinsicht ging es dem Kläger und seiner Familie immer schlecht. Allerdings konnten die Rückzahlungsraten bzw. Leibrenten jeweils pünktlich bezahlt werden. Weil Robert schon früh Interesse an der Landwirtschaft gezeigt hatte und in der Folge als Hofübernehmer in Frage kam, wurde zur Verbesserung des Ertrages und - langfristig gesehen - zur Verbesserung der finanziellen Situation die Vergrößerungen bzw. Umstellungen im Betriebe vorgenommen. Dadurch vergrößerte sich allerdings zumindest vorläufig auch der Schuldenstand. Nach der Vergrößerung des Betriebes hätte ohne die volle unentgeltliche Mitarbeit des Sohnes Robert in der Landwirtschaft den bestehenden Zahlungsverpflichtungen (insbesondere Rückzahlungsraten) nicht mehr nachgekommen und hätte der landwirtschaftliche Betrieb in der gegebenen Form auch nicht aufrechterhalten werden können. Obwohl Roberts Tod in die eher ruhige Jahreszeit fiel, konnte der Ausfall einer vollen Arbeitskraft auch durch vermehrten Einsatz des Klägers nicht wettgemacht werden. Es war notwendig und erforderlich, vorübergehend Christoph R*** zumindest für die Stallarbeiten - diesbezüglich fallen allein ca. 100 Arbeitsstunden pro Monat an - einzustellen. R*** leistete 80 Stunden Stallarbeit a 60 S 4.800 S insgesamt). Außerdem wurden dem Betrieb des Klägers aufgrund des Ablebens seines Sohnes Robert in der Folge Betriebshelfer zur Verfügung gestellt. Solche Betriebshelfer müssen zumindest zum Teil (1/3) vom Betriebsinhaber bezahlt werden. Abgesehen von solchen Betriebshelfereinsätzen und der erwähnten Aushilfe durch Christoph R*** mußten nun sämtliche übrigen Familienmitglieder noch mehr arbeiten. So mußte beispielsweise auch die Gattin des Klägers neben dem Haushalt Stallarbeiten verrichten, während die älteste Tochter vermehrt im Haushalt arbeiten mußte. Sonst hätte der landwirtschaftliche Betrieb nicht aufrechterhalten werden können. Nach dem Tode Roberts war nunmehr Karl der einzige Sohn des Klägers. Da Robert als Hofübernehmer bereits festgestanden war, hatte Karl bis dahin kein besonderes Interesse an der Landwirtschaft gezeigt; Karl besuchte die Musikhauptschule. Er wollte später allenfalls einen Beruf ergreifen, der etwas mit Musik zu tun hat. Zum Unfallszeitpunkt besuchte er das 4. Jahr dieser Schule. Er hatte die Absicht, danach entweder die Handelsschule oder das Konservatorium in Bregenz zu besuchen. Nach Roberts Tode sah Karl ein, daß es ohne seine Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr gehe; er war sich klar darüber, daß er nun - notgedrungen - mithelfen müsse. Er besuchte daher nach den Sommerferien 1985 den polytechnischen Lehrgang der Landwirtschaftsschule Hohenems. Bereits in den Sommerferien 1985 vor Beginn des polytechnischen Lehrgangs mußte Karl seine volle Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb einsetzen. Er verrichtete etwa die Arbeiten, die zuvor Robert geleistet hatte. Karl trat also, was seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb betrifft, in die Fußstapfen seines verstorbenen Bruders. Allerdings war die Arbeitskraft von Karl nicht jener von Robert gleichzusetzen, weil Robert 5 Jahre älter und damit wesentlich kräftiger war als Karl. Zudem hatte Robert bereits den Führerschein. Ein voller Ausgleich war auch deshalb nicht gegeben, weil Karl den polytechnischen Lehrgang zu absolvieren hatte. Nach dessen Abschluß war er in der Hauptarbeitszeit im Sommer 1986 wieder voll im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt. Er stand in der Früh mit dem Kläger auf, ging abends mit dem Kläger zu Bett und arbeitete den ganzen Tag. Aufgrund des erwähnten Altersunterschiedes blieben und bleiben dem Kläger allerdings die schweren Arbeiten, während Karl die leichteren Arbeiten macht. Vor dem Tod Roberts war das umgekehrt. Mit vermehrtem Einsatz aller Familienmitglieder ist es nunmehr so, daß es "einfach gehen muß". Auch Karl bekommt für seine Tätigkeit in der Landwirtschaft keinerlei Entgelt. Er ist sich darüber im klaren, daß er den Hof wahrscheinlich einmal übernehmen wird. Die älteste Tochter Birgit hat im Sommer 1986 die Lehre als Industriekaufmann abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt war es wahrscheinlich, daß sie nach Abschluß der Lehre als Angestellte in diesem Betrieb weiterarbeiten kann. Die Lehrlingsentschädigung konnte Birgit jeweils für sich behalten. Seit dem Tod ihres Bruders muß Birgit im Haushalt vermehrt arbeiten, damit auch ihre Mutter landwirtschaftliche Arbeiten verrichten kann. Es war vorgesehen, daß der Kläger und seine Gattin im Alter in den oberen Stock des Neubaues ziehen und Robert den unteren, derzeit noch im Rohbau befindlichen Stock ausbaut und dort wohnt. Der Kläger und seine Gattin gingen davon aus, daß Robert sie im Alter unterstützen müsse, insbesonders was Naturalien aus der Landwirtschaft betrifft. Der genaue Zeitpunkt der Hofübergabe war jedoch noch nicht festgelegt. Die Landwirtschaftsschule dauert zwei Jahre. Sie wird nach dem polytechnischen Lehrgang angetreten. Die Unterrichtszeit dauert jeweils von Allerheiligen bis Ostern, also während der Winterzeit. Die Schüler sind von Allerheiligen bis Ostern intern in der Schule untergebracht. Von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend können die Schüler nach Hause gehen. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers befindet sich im Landwirtschaftsgebiet der Gemeinde Hohenweiler. Er ist vollständig arrondiert und weist gute Bodenverhältnisse in ebener Lage auf. Die Grundstücke sind durch Drainagen entwässert, die Nutzung der Grundstücke als Grünland entspricht den gegebenen Boden- und Klimaverhältnissen. Der landwirtschaftliche Betrieb steht je zur Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner Gattin. Er umfaßt eine landwirtschaftlich genutzte Betriebsfläche von 78.139 m2, einen Bestand an Waldungen im Ausmaß von 29.208 m2 sowie Wege und Bauflächen mit insgesamt

2.149 m2. Auf der Liegenschaft (EZ 58 KG Hohenweiler) haften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie eine Verpflichtung zur Einhaltung eines Leibrentenvertrages. Das Wohngebäude ist zweistöckig, wobei das Erdgeschoß noch nicht ausgebaut ist. An Gebäuden sind weiters ein Stall- und Wirtschaftsgebäude mit Aufstallung für Milchvieh und Jungvieh sowie auch für Schweinezucht und -haltung vorhanden; weiters ein Zwischentrakt als Garage und ein Schweinemaststall. Im Wirtschaftsgebäude befinden sich Räumlichkeiten zur Unterbringung von Futtermitteln, Heu, Stroh sowie ein Hühnerstall. Sämtliche Gebäude weisen einen sehr guten Erhaltungszustand auf. Einige Monate nach dem Unfall, am , hielt der Kläger 18 Kühe, 6 Jungrinder, 15 Jungsauen, 100 Mastschweine. Er mästete pro Jahr 6 Mastkälber und ca. 250 Schweine bis zur Schlachtreife. Außerdem wurden ca. 600 Legehennen gehalten. Ende 1986 betrug der Viehstand 16 Kühe, 6 Stück Jungvieh, 3 Kälber, 20 Mutterschweine, 1 Eber, 140 Mastschweine und 600 Hühner. Die maschinelle Ausstattung ist im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des eingesetzten Maschinenkapitals zweckmäßig. Unter Berücksichtigung eines als Tilgungsrate der Darlehen ausgewiesenen Betrages von 57.862 S ergibt sich für die Familie des Klägers einschließlich der Nebeneinkommen aus mehreren Familienbeihilfen ein Jahreseinkommen von 241.787 S. Das landwirtschaftliche Einkommen ist jener Betrag, der einem Landwirt für seine nicht entlohnte Arbeit und seinen mithelfenden Angehörigen als Entgelt für die Arbeit, den Einsatz des Eigenkapitals und die unternehmerische Tätigkeit im Betrieb zufließt. Im Todeszeitpunkt Roberts und auch noch im Sommer 1986 war der Betrieb des Klägers mit insgesamt knapp 2,8 Mill. S verschuldet. Hiebei ist der Kontokorrentkredit bei der Raiffeisenkasse Hörbranz mit 802.303,84 S berücksichtigt. Die jährlichen Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Leibrenten und der Sozialversicherungsbeiträge betragen knapp 170.000 S. Wird berücksichtigt, daß der erwähnte Kontokorrentkredit bei der Raiffeisenbank Hörbranz bei gleichbleibendem Stand jährlich mit ca. 73.000 S zu verzinsen wäre (incl. Kreditprovision), so ergeben sich Zahlungsverpflichtungen pro Jahr in der Höhe von insgesamt ca. 241.000 S. Es zeigt sich somit, daß die gesamten jährlichen Zahlungsverpflichtungen gleich hoch sind wie das gesamte Familieneinkommen einschließlich der Nebeneinkommen pro Jahr. Der Hauptbetriebszweig des Klägers ist die Milchwirtschaft mit Nachzucht um eigenen Betrieb. Die Schweinemast von ca. 250 Schweinen pro Jahr mit eigener Zucht sowie die Hühnerhaltung sind als bedeutsame Ergänzung anzusehen. Sie gestatten eine bessere Ausnützung der notwendigen Arbeitskräfte und tragen zu einem besseren Betriebserfolg bei. Die unentgeltliche Arbeitsleistung des getöteten Sohnes in der elterlichen Landwirtschaft war unter Berücksichtigung der Art und der Größe des Betriebes und insbesondere der Höhe des Schuldenstandes und der damit verbundenen Rückzahlungsraten bzw. Leibrenten zur Vermeidung der Bedürftigkeit der Eltern erforderlich und notwendig. Der Betrieb konnte mit einer einzigen vollen Arbeitskraft nicht aufrechterhalten werden, wenn zusätzlich die eingeschränkte Arbeitskraft (80 %) des Klägers berücksichtigt wird. Die außerbetrieblichen Leistungen des Getöteten waren nur durch vermehrten Arbeitseinsatz, Nichtinanspruchnahme von Urlaub und Krankenstand möglich. Es entspricht einer landesweiten Übung, daß der Hofübernehmer zur Verbesserung der finanziellen Situation ohne Entgelt (ausgenommen Verpflegung und Unterkunft) im elterlichen Betrieb nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sondern auch Nebeneinkommen zur Entlastung einbringt. Die Errichtung einer neuen Aufstallung für Rinder und Schweine mit einem Aufwand von 80.000 S war notwendig, um den Betrieb auf Zuchtschweinehaltung zu erweitern und damit die Einkommenslage langfristig zu verbessern. Nur zwei volle Arbeitskräfte waren imstande, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Der Betrieb des Klägers zeigte zur Zeit des Todes Roberts einen Arbeitskräftebedarf von insgesamt 4.333 AKh (18 Kühe a 126 AKh (= Arbeitskräftestunden)/Kuh und Jahr 2.268 AKh; Rinderzucht: 6 Rinder a 25 AKh 150 AKh; Schweinezucht: 15 Stück a 25 AKh und Jahr 675 AKh; 100 Mastschweine a 10 AKh 1.000 AKh; 8 ha Grünland, Düngung, Neuwerbung a 30 AKh/ha und Jahr 240 AKh). Eine Fremdarbeitskraft bietet bei kollektivvertraglicher 42-Stunden-Woche, 4 Wochen Urlaub und durchschnittlich 2 Wochen Krankenstand 1.932 Arbeitskräftestunden. Damit ist im Betrieb des Klägers ein Bedarf von etwas mehr als 2 Fremdarbeitskräften zur Bewältigung der gesamten Betriebsarbeiten bei kollektivvertraglich vereinbarter Arbeitszeit für Urlaub nach den durchschnittlichen Erfahrungssätzen gegeben. Es war daher nur durch den Verzicht auf angemessene Entlohnung bzw. nur durch unentgeltliche Tätigkeit des Sohnes Robert möglich, den Abzahlungsverpflichtungen von 168.662 S pro Jahr bei einem Einkommen von insgesamt 241.787 S jährlich nachzukommen; dies ohne Berücksichtigung der Darlehensverzinung von 73.297 S für das Kontokorrentkonto bei der Raiffeisenbank. Eine Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes (Veräußerung eines Teiles des Stammes des Vermögens) wäre dem Kläger und seiner Gattin nicht möglich; für den Fall der Verkleinerung wären sie nicht mehr imstande, den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen bzw. sich selbst zu erhalten. Eine Verringerung des Einkommens würde den Bestand des Betriebes gefährden. Eine Verkleinerung des Betriebes durch Veräußerung von Grundstücken ist überdies durch das Veräußerungsverbot einerseits und andererseits durch die Gefährdung der Höhe des Hof-Milch-Kontingentes nicht möglich. Der Betrieb hat die Berechtigung eines Milchkontingentes für 82.000 kg pro Jahr. Bis zu dieser Höhe ist der Betrieb vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag, der bei einem Milchpreis von 5,50 S derzeit 4,14 S beträgt, befreit. Für Milchlieferungen über der Kontingentmenge beträgt der derzeitige Milchpreis noch 1,36 S pro kg und ist daher völlig unwirtschaftlich. Bei Unterlieferung wird auch die Höhe des Kontingents auf Dauer herabgesetzt, was für eine künftige Bewirtschaftung des auf Milchwirtschaft ausgerichteten Betriebes schwere Nachteile nach sich ziehen würde. Im übrigen entspricht die gegebene Betriebsgröße gerade noch einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Bei einer Verkleinerung des Betriebes würden sich die Fixkosten auf geringere Roherträge verteilen, was sich wiederum negativ auf das unbedingt nötige Einkommen auswirken würde. Der Ehegattin des Klägers ist mit Rücksicht auf den 6-köpfigen Haushalt und die Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Erwerbstätigkeit völlig unzumutbar. Abgestellt auf den Todeszeitpunkt des Sohnes Robert erforderte die gegenständliche Landwirtschaft aufgrund der Art und der Größe des Betriebes den Einsatz von etwas mehr als zwei vollwertigen Arbeitskräften. Ausgehend von einer kollektivvertraglichen Arbeitskraft mit 1.932 Arbeitskräftestunden pro Jahr zeigt sich, daß die Leistungen der beiden Arbeitskräfte wesentlich über das kollektivvertraglich festgelegte Ausmaß hinausgehen müßten (Arbeitsanfall = 4.333 Arbeitskräftestunden). Eine Hilfsarbeitskraft kann mangels erforderlicher Kenntnisse die Anforderungen in der Bedienung der Maschinen und Einrichtungen und deren aufmerksame Wartung nicht erfüllen. Die Einstellung einer Ersatzkraft für den getöteten Robert würde pro Jahr für den Kläger einen Gesamtkostenaufwand von 226.583 S mit sich bringen (Entlohnung einer Fachkraft unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes 112.000 S; Sozialversicherungsbeiträge (sie werden grundsätzlich vom Arbeitgeber voll übernommen) 72.600 S; freie Unterkunft und Verpflegung 24.480 S; Lohnsteuer (praxisüblich vom Arbeitgeber zu bezahlen) 17.503 S). Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß auch für den getöteten Sohn Robert für die freie Unterkunft und Verpflegung ein Betrag von 24.480 S pro Jahr aufgelaufen ist bzw. in Zukunft aufgelaufen wäre, errechnet sich der Kostenaufwand des Klägers für die Einstellung einer Ersatzkraft für den getöteten Sohn Robert mit jährlich 202.000 S

(= 226.583 S 24.480 S). Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Aufwand von 16.841,92 S. Der Wert der Leistung des Getöteten im Betrieb des Klägers war zumindest gleich hoch oder höher als der für die Ersatzkraft aufzuwendende Betrag von jährlich

226.583 S. Es ist landesweit üblich, daß die Arbeitskraft einen Nettolohn bekommt und der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den anteiligen Sozialversicherungsbeitrag zur Zahlung übernimmt. Die Berechnung der Kosten für eine Ersatzkraft basiert auf einem Nettolohn von monatlich 8.000 S. Der Kollektivvertrag sieht einen Monatslohn von 8.700 S vor. Hier würde allerdings die Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitrag dem Arbeitnehmer zur Zahlung zufallen. Diese Vorgangsweise ist jedoch in Vorarlberg nicht allgemein üblich. Eine Familie wie die des Klägers kann, was den Arbeitsaufwand betrifft, einen Betrieb der gegenständlichen Art und Größe dann bewältigen, wenn nach dem Tod des voll in der Landwirtschaft tätigen 18-jährigen Sohnes alle übrigen Familienmitglieder zusammenhelfen, vermehrt mitarbeiten und dadurch gesehen die verlorene Arbeitskraft ersetzen. Der Sohn Karl ist jetzt im zweiten Schuljahr der Landwirtschaftsschule. In diesem Jahr ist eine Fremdpraxis in der Dauer von 3 Monaten auszuüben. Wenn jemand die Schulverpflichtung voll erfüllt und während der Schulzeit (von Allerheiligen bis Ostern) nur jeweils über das Wochenende zu Hause ist, so ist es fraglich, ob ihm an den Wochenenden eine volle Tätigkeit in der Landwirtschaft zuzumuten ist, zumal auch schulische Aufgaben zu erfüllen wären. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der grundsätzlichen Einstellung des Sohnes Karl ab. Es ist jedenfalls eine große Belastung, wenn ein 15- bis 16-jähriger Bub, der die ganze Woche in der Schule gewesen ist, am Wochenende auch noch voll arbeiten soll. Ein 15- bis 17-jähriger junger Mann kann nur dann als halbe Arbeitskraft veranschlagt werden, wenn er keine Schule besucht und voll das ganze Jahr über dem Betrieb zur Verfügung steht. Im zweiten Schuljahr beträgt die Schulzeit unter Berücksichtigung der dreimonatigen Fremdpraxis ca. 9 Monate, sohin insgesamt 3/4 des Jahres. Durch die Ehegattin des Klägers ist derzeit eine wesentliche Mithilfe in der Landwirtschaft gegeben. Diese Mithilfe ist mit ca. 20 % einer Arbeitskraft zu veranschlagen, zumal die Ehegattin des Klägers auch den Haushalt für eine 6-köpfige Familie zum großen Teil zu besorgen hat. Es wäre ihr deshalb ein größerer Einsatz (als mit 20 %) im landwirtschaftlichen Betrieb unzumutbar. Bei dieser Berechnung der Arbeitskräftestunden für den Betrieb des Klägers ist der Aufwand für die ca. 600 Hühner nicht berücksichtigt. Die Hühner werden üblicherweise und größtenteils von der Frau versorgt. Die Fütterung der Hühner ist im Rahmen der Mitarbeit der Gattin des Klägers im Betrieb der Landwirtschaft möglich. Tatsächlich wird auch die Hühnerfütterung im gegenständlichen Betrieb von der Gattin des Klägers durchgeführt. Sie verkauft auch die Eier an Kunden. Teilweise werden die Eier auch ab Hof verkauft. Für das Zustellen von Eiern an Kunden fährt die Gattin des Klägers wöchentlich ca. einen halben Tag aus. Für den Eierverkauf laufen pro Jahr ca. 260 Arbeitskräftestunden auf. Die Gattin des Klägers ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie die Hühnerhaltung samt Eierverkauf zur Gänze besorgt und daneben den Haushalt führt, für andere Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr einsetzbar und wäre ihr ein solcher zusätzlicher Einsatz auch nicht zumutbar. Die Gattin des Klägers hat mit schriftlicher Erklärung vom sämtliche Schadenersatzansprüche, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom gegen den Beklagten zustehen, an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat die Kredite unterschiedlich hoch zu verzinsen. Für einen derzeit mit 84.831,64 S bei der Hypothekenbank Bregenz aushaftenden Kredit hat er 10,25 % Zinsen p.a. zu bezahlen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß gemäß § 1327 ABGB im Falle eines tödlichen Unfalles alle jene Hinterbliebenen einen Schadenersatzanspruch haben, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen gehabt habe. Diese Gesetzesstelle gewähre originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung. Im Falle eines Mitverschuldens des Getöteten bestehe nur ein Teilanspruch. Nach Auffassung des Erstgerichtes sei der Mitverschuldensanteil des Getöteten Robert N*** mit einem Viertel mehr als ausreichend bemessen. Unter Berücksichtigung der Todfallskosten und der an Christoph R*** für Stallarbeiten bezahlten 4.800 S einerseits und der Mitverschuldensquote sowie der Zahlungen und des Bestattungskostenbeitrages anderseits errechne sich eine Restforderung des Klägers von 2.635,83 S. Hinsichtlich des Rentenbegehrens vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß gemäß 27 ABGB den Hinterbliebenen der Unterhaltsentgang dann zustehe, wenn der Getötete für ihren Unterhalt nach dem Gesetz zu sorgen gehabt habe. Es sei hiebei belanglos, ob die Unterhaltspflicht eine primäre oder subsidiäre gewesen sei. Maßgeblich sei allein, daß sie zum Todeszeitpunkt aktuell gewesen sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei die Arbeitsleistung Robert N*** in der elterlichen Landwirtschaft zur Vermeidung der Bedürftigkeit der Eltern notwendig und erforderlich gewesen. Der Beklagte könnte sich nicht mit Erfolg auf die Unterhaltspflicht der Ehegattin des Klägers berufen. Diese arbeite ohnehin nach Kräften in der Landwirtschaft mit und betreue den Haushalt. Dem Kläger sei aber auch die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unzumutbar. Somit ergebe sich, daß der Getötete zum Zeitpunkt des Todes nach dem Gesetz für den Unterhalt der Eltern zu sorgen gehabt habe. Der Beklagte könne sich gegenüber dem Kläger aber auch nicht auf die Unterhaltspflicht anderer berufen. Eine Vorteilsanrechnung greife nur dann Platz, wenn dies dem Zweck des Schadenersatzes entspreche und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führe. Im vorliegenden Fall wäre es ohne Zweifel unbillig und würde es zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Entlastung des Schädigers kommen, würde man den nunmehr vermehrten Einsatz der übrig gebliebenen Familienmitglieder berücksichtigen. Das Rentenbegehren bestehe deshalb dem Grunde nach zu Recht.

Der Höhe nach müsse der Rentenberechtigte bestimmte Auslagen für eine Ersatzkraft nicht nachweisen. Maßgebend für die Bemessung der Rente sei der vom Getöteten zur Zeit der Tötung tatsächlich geleistete Unterhalt. Nach den getroffenen Feststellungen sei Robert N*** zum Unfallszeitpunkt ganztägig und mit voller

Arbeitskraft zur Vermeidung der Bedürftigkeit seiner Eltern im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Nach diesem Ausmaß bemesse sich auch der Unterhaltsentgang. Die Leistungen des Getöteten für seine Eltern seien nach Abzug eines Betrages von 24.480 S für freie Unterkunft und Verpflegung mit 202.103 S jährlich zu veranschlagen. Diesen Betrag müßte der Kläger bei Einstellung einer Ersatzkraft, die nur annähernd gleich viel leistet wie der Getötete, jährlich zusätzlich aufwenden. Dies ergebe monatlich 16.841,92 S. Mit einer solchen Rente sei der Kläger bzw. seine Gattin nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt als ohne den Tod ihres unterhaltspflichtigen Sohnes. Der Betrag von 16.841,92 S sei aufgrund des Mitverschuldens des Getöteten von einem Viertel um 4.210,48 S zu kürzen und belaufe sich deshalb auf restlich 12.631,44 S. Die Ermittlung des mutmaßlichen Zeitpunktes des natürlichen Todes des beim Unfall ums Leben gekommenen Sohnes des Klägers sei im vorliegenden Fall entbehrlich, weil aufgrund der Lebenserfahrung angenommen werden könne, daß Robert den Kläger bzw. seine Gattin überlebt hätte. Eine zeitliche Begrenzung der Rente sei deshalb nicht erforderlich.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das (auf Leistung gerichtete) Hauptbegehren zur Gänze abwies und dem Eventualbegehren teilweise im Sinne der Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall seines Sohnes vom im Ausmaß von 2/3 unter Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens stattgab. Darüber hinaus sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Eventualbegehrens 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision diesbezüglich nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht pflichtete dem Berufungswerber darin bei, daß in Ermangelung einer - aktuellen - Unterhaltsverpflichtung des Getöteten Robert N*** gegenüber dem Kläger und seiner Gattin zwischen dem Todeszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das Begehren auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes gemäß §§ 1327 ABGB, 12 EKHG jedenfalls derzeit nicht berechtigt sei. Anspruchsberechtigt nach dieser Gesetzesstelle wäre der Kläger (und seine Gattin) nur dann, wenn ihr Sohn Robert im Sinne der Bestimmung des § 143 ABGB für seinen Unterhalt (und den seiner Gattin) zu sorgen gehabt hätte. Gemäß § 143 Abs 1 ABGB idFd BGBl. 1977/403 schuldet das Kind seinen Eltern den Unterhalt unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande sei, sich selbst zu erhalten. Ferner dürfe der eigene angemessene Unterhalt des Kindes nicht gefährdet sein (§ 143 Abs 3 ABGB). Das KindG BGBl. 1977/403 habe gegenüber der vor dem geltenden Bestimmung des § 154 ABGB eine Einschränkung der Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern normiert. Dies ergebe sich auch aus den Materialien zum KindG, wonach die geänderte Bestimmung der heute vorherrschenden Auffassung Rechnung trage, daß Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber den Eltern eher die Ausnahme sein sollten. Die Leistungsströme zwischen den Generationen seien vielmehr so organisiert, daß die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern primär im Familienrecht begründet seien, wogegen die Kinder gegenüber ihren Vorfahren deren Unterhalt durch Beiträge im Rahmen der Sozialversicherung erbrächten (EFSlg. 40.717 und die dort angeführten Gesetzesmaterialien). Bereits nach § 154 aF ABGB habe ein Unterhaltsanspruch der Eltern nur dann bestanden, wenn sie "in Dürftigkeit verfielen", d.h. wenn sie sich den anständigen Unterhalt nicht selbst hätten verschaffen können. Dieser Unterhaltsanspruch sei durch die gemäß Art. I Z 1 KindG erfolgte Neufassung des § 143 ABGB im Ergebnis eingeschränkt worden. Im vorliegenden Fall seien der Kläger und seine Gattin je zur Hälfte Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit ca. 7,8 ha guter landwirtschaftlicher Nutzfläche, ca. 3 ha zum Teil gut bestocktem Wald, einem sehr gut erhaltenen - im Jahre 1975 erbauten - Wohn- und Stallgebäude, einem zweckmäßig eingerichteten Maschinenpark und dem vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Viehstand. Der Schuldenstand von derzeit 2,8 Mill. S resultiere nach den Feststellungen des Erstgerichtes vor allem aus dem Neubau des Wohn- und Stallgebäudes im Jahre 1975, der ca. 3,5 Mill. S gekostet habe, dem im Jahre 1978/79 erfolgten Zukauf eines gut bestockten Waldstückes von ca. 7.000 m2 um 200.000 S und einem weiteren Grundkauf im Ausmaß von 3.300 m2 im Jahre 1984 zum Kaufpreis von 100.000 S. Bei dieser Vermögens- und der vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Ertragssituation des Bauernhofes hätten der Kläger (geboren 1934) und seine Gattin (geboren 1942), die beide in der Landwirtschaft voll erwerbstätig gewesen seien und es auch noch seien, nach § 143 ABGB keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Sohn Robert gehabt, der seinerseits vermögenslos gewesen sei, nur über seine Arbeitskraft verfügt und diese, freilich in Erwartung der künftigen Hofübernahme, in der elterlichen Landwirtschaft eingesetzt und auch seine gelegentlichen Nebeneinkünfte zu Hause abgegeben habe. An dieser Verneinung der Unterhaltspflicht vermöge weder der Schuldenstand noch der Umstand etwas zu ändern, daß der Kläger und seine Gattin für weitere 4 Kinder sorgepflichtig gewesen seien und es noch seien. Es bestehe keine Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, damit diese Unterhaltspflichten gegenüber anderen Kindern nachkommen könnten (SZ 29/294).

Die unentgeltliche Arbeit des Getöteten im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern könne damit nach Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht als Unterhaltsreichung für den Kläger und seine Gattin angesehen werden. Robert N*** habe seine Dienste als präsumptiver Hofübernehmer und damit mit der Aussicht geleistet, an den durch seine Leistung mitgeschaffenen Vermögenswerten seinerzeit zu partizipieren. Die geplante Hofübergabe habe somit die Grundlage für die vom Getöteten erbrachten Arbeits- und Geldleistungen dargestellt. Wenn sich diese Hofübergabe aus irgend einem Grunde zerschlagen hätte, wäre Robert N*** im Sinne der einschlägigen Judikatur nach § 1435 ABGB zur Kondiktion des verschafften Nutzens bzw. allenfalls berechtigt gewesen, gemäß § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung zu fordern (JBl. 1981, 543; Arb. 9171; Arb. 5630; SZ 47/25 = ZAS 1976, 14 ua). Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen habe der Getötete, wie dies in Vorarlberg üblich sei, als Hofübernehmer ohne Entgelt in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet, wobei er letztlich auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt habe. Der Abbau des Schuldenstandes, die Vergrößerung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Verbesserung der Ertragslage seien ja in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse als Hofübernehmer gelegen gewesen. Der Einsatz des Getöteten für die Landwirtschaft habe somit in dieser Erwägung, allenfalls und zum Teil auch in einer gewissen moralischen Verpflichtung, keinesfalls aber in einer Unterhaltspflicht im Sinne des § 143 ABGB gewurzelt.

Zum gleichen Ergebnis führe auch noch folgende Überlegung:

Der Schade im Sinne des § 1293 ABGB sei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es sei zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrage der heutige tatsächliche Vermögensstand abzuziehen (MGA des ABGB32 E 9 zu § 1293). Der vom Erstgericht vorgenommenen Rentenberechnung lägen ein fiktiver Lohnanspruch des Getöteten bzw. die fiktiven Kosten der Einstellung einer Ersatzkraft zugrunde. Eine solche Vorgangsweise ließe aber die konkreten Verhältnisse des Falles außer Acht und verstoße damit gegen den Grundsatz, daß die Hinterbliebenen durch die Ersatzleistung des nach § 1327 ABGB Verpflichteten weder schlechter noch besser gestellt werden dürften gegenüber jenem Zustand, der bei fortdauernder Unterhaltsleistung des Sohnes bestanden hätte. In Entsprechung dieses Grundsatzes sei in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht worden, daß im Falle, daß der Getötete seine gesamte Arbeitskraft ohne Entgelt der Landwirtschaft gewidmet habe, sich der Unterhaltsentgang im Sinne des § 1327 ABGB mit der Differenz zwischen dem, was den Unterhaltsberechtigten vor, und dem, was ihnen nach dem Tode des Getöteten an den Reinerträgnissen der Landwirtschaft zugekommen sei, errechne (ZVR 1966/31; ZVR 1973/95; ZVR 1973/178; ZVR 1975/260; ZVR 1976/271). Hiebei hätte auch eine Aufteilung auf sämtliche Familienmitglieder stattzufinden, die an den Reinerträgnissen der Landwirtschaft teilgehabt hätten, im vorliegenden Fall also auch auf die minderjährigen Geschwister des Getöteten (vgl. ZVR 1973/95; ZVR 1985/12).

Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen habe im vorliegenden Fall nur deshalb ein - geringfügiger - Überschuß der jährlichen Einnahmen gegenüber den Ausgaben der Landwirtschaft des Klägers erwirtschaftet werden können, weil der Getötete die Arbeiten in der Landwirtschaft unentgeltlich geleistet habe. Der Ertragsüberschuß sei überdies zur Gänze durch die Rückzahlungen auf die aushaftenden Verbindlichkeiten aufgezehrt worden. Ohne die unentgeltliche Mitarbeit des Getöteten wäre der Landwirtschaftsbetrieb bereits vor dem Unglücksfall passiv gewesen und hätte überhaupt keine Erträgnisse abgeworfen, an denen der Kläger und seine Gattin hätten beteiligt sein können. Eine Differenzrechnung im oben aufgezeigten Sinne könnte somit keinen Unterhaltsentgang des Klägers und seiner Frau ergeben. Aus dieser Erwägung sei in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht worden, daß die Kosten für die Fortführung eines Betriebes, der keinen Gewinn abwerfe, keinen Schaden darstelle, der gemäß § 1327 ABGB ersetzt werden könnte (ZVR 1959/175). Die vom Erstgericht dem Kläger ab zugesprochenen Renten in Höhe der Kosten einer Ersatzkraft - für die Anfallszeitpunkte vom und fehle es an einem Tatsachensubstrat - stellten sich letztlich als solche für die Fortführung eines Betriebes dar, der keinen Gewinn abwerfe. Aus diesen Erwägungen habe der Rentenanspruch des Klägers und der seiner Gattin nach § 1327 ABGB sowohl für den Unfallszeitpunkt wie auch für den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz verneint werden müssen. Das Hauptbegehren des Klägers zu Punkt 2) sei deshalb nicht berechtigt. Die sinngemäß gleiche Rechtslage gelte aber auch für die im Punkt 1) des Klagebegehrens enthaltene Schadensposition "Ersatzkraft Christoph R***" im Betrage von 4.800 S. Das Erstgericht habe hiezu festgestellt, daß der Ausfall des Getöteten und seiner vollen Arbeitskraft auch durch vermehrten Einsatz des Klägers nicht habe wettgemacht werden können, obwohl der Tod in die eher ruhige Jahreszeit gefallen sei. Es sei notwendig und erforderlich gewesen, vorübergehend den Zeugen R*** für Stallarbeiten - diesbezüglich seien 100 Stunden pro Monat angefallen - einzustellen. R*** habe insgesamt 80 Stunden geleistet und hiefür eine Entlohnung von 4.800 S erhalten. Gemäß § 1327 ABGB hätten die Eltern grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ersatz von Dienstleistungen, wenn ihr Unterhalt nach § 143 ABGB vor dem Tode nur unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen gewährleistet gewesen sei (vgl. ZVR 1966/189). Eine derartige Behauptung habe der Kläger mit Rücksicht auf die Schadensposition von 4.800 S gar nicht aufgestellt. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes habe es sich hiebei auch um einen mittelbaren, nicht ersatzfähigen Schaden des Klägers gehandelt (SZ 44/39).

Schließlich sei die Rechtsrüge auch insoweit berechtigt, als darin ein Verschuldensanteil des Getöteten im Ausmaß von einem Drittel reklamiert werde. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hätten der Getötete und der Beklagte von Mittag des bis zum Unfallszeitpunkt (, 6 Uhr) mit einer Unterbrechung am Abend (Stallarbeit) gemeinsam und ungefähr gleich viel Alkohol konsumiert und habe der Getötete auch ungefähr gewußt, wieviel Alkohol der Beklagte zu sich genommen habe. Der Blutalkoholgehalt des Beklagten habe zum Unfallszeitpunkt mindestens 1,5 Promille betragen. In der Rechtsprechung sei in vergleichbaren Fällen wiederholt eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des alkoholisierten Lenkers vorgenommen worden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten eine geringere Mitverschuldensquote von nur 25 % auf Seiten des Klägers nicht (vgl. ZVR 1979/6; ZVR 1980/259). Ausgehend von dieser Verschuldensteilung seien die vom Beklagten zu ersetzenden Todfallskosten um 1/3 (16.142,14 S) zu kürzen; sie beliefen sich auf restliche 32.284,26 S. Da die vom Kläger erhaltenen und anzurechnenden Zahlungen diesen Ersatzanspruch überstiegen, bestehe das Klagebegehren zu Punkt 1) nicht zu Recht.

Damit sei auf das Eventualbegehren einzugehen. Diesem komme im Sinne der Ausführungen in Ansehung der Verschuldens- und Haftungsteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Klägers Berechtigung zu. Da der Beklagte das Eventualbegehren in diesem Umfang anerkannt habe, bedürfe es keiner näheren Erörterung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens. Dem Feststellungsbegehren sei allerdings eine deutlichere Fassung zu verleihen gewesen (SZ 37/82).

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz in seinem das Leistungsbegehren abweisenden Teil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat und der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zulässig, aber nicht berechtigt.

In seiner Rechtsrüge wendet sich der Revisionswerber in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die unentgeltiche Arbeit seines getöteten Sohnes im landwirtschaftlichen Betrieb könne nicht als Unterhaltsreichung für ihn und seine Gattin angesehen werden. Insoweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, es entspreche nicht den Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Getötete seine Dienste als präsumptiver Hofübernehmer und damit in der Absicht geleistet habe, an den durch seine Leistung mitgeschaffenen Vermögenswerten zu partizipieren, und daß die geplante Hofübernahme somit die Grundlage für die vom Getöteten erbrachten Arbeits- und Geldleistungen dargestellt habe, und er daraus den Schluß zieht, das Berufungsgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung erkennen müssen, daß die Leistungen des Getöteten einzig und allein im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 143 ABGB erbracht worden seien, erscheint die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war nämlich zwischen dem Kläger und seiner Frau schon ab Mitte der Siebzigerjahre im Hinblick auf das von Robert gezeigte Interesse an der Landwirtschaft vorgesehen, daß Robert einmal den Hof übernehmen werde. Aus diesem Grund besuchte er auch die Landwirtschaftsschule. Nach deren Abschluß setzte Robert seine volle Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb ein; dies war Anlaß für die (von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellte) Umstellung und laufende Vergrößerung des landwirtschaftlichen Betriebes. Den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ist weiters zu entnehmen, daß "durch diese Vergrößerungen" der Kläger und Robert "voll im eigenen Betrieb" tätig und auch ausgelastet waren. Die Vorinstanzen nahmen weiters als erwiesen an, daß Robert vor allem in der in der Landwirtschaft eher ruhigeren Jahreszeit auch Nebenbeschäftigungen nachging und das gesamte von diesem dabei erzielte Entgelt zur Gänze "zur Verbesserung der finanziellen Situation in den landwirtschaftlichen Betrieb" floß. Entscheidend für das Unterbleiben einer Entlohnung Roberts für seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb war einerseits der hohe Schuldenstand, anderseits aber auch der inzwischen "fix" und für alle Familienmitglieder klar gewordene Umstand, daß Robert ohnehin den Hof einmal übernehmen werde, weshalb "gar nicht in Frage kam, Robert für seine Tätigkeit zu entlohnen". Wenn das Berufungsgericht daher unter diesen Umständen - auch unter Hinweis auf die in Vorarlberg im Zusammenhang mit der Hofübernahme üblichen Verhältnisse - zu dem Ergebnis gelangte, der Getötete habe im Hinblick auf die vorgesehene Hofübernahme ohne Entgelt in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet und dabei letztlich auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt, weil der Abbau des Schuldenstandes, die Vergrößerung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Verbesserung der Ertragslage ja in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse als zukünftiger Hofübernehmer gelegen seien, der Einsatz des Getöteten in der Landwirtschaft somit allenfalls und zum Teil auch in einer gewissen moralischen Verpflichtung, keinesfalls aber in einer Unterhaltspflicht im Sinne des § 143 ABGB gewurzelt habe, so kann darin kein Rechtsirrtum erblickt werden. In dem vom Erstgericht letztlich zur Darlegung der Unanwendbarkeit der Entscheidung ZVR 1959/175 auf den vorliegenden Fall gebrachten Argument, der Getötete habe seine Arbeit nicht unentgeltlich (im Sinne von freiwillig) erbracht, sondern zur Gänze in Erfüllung seiner aufrechten und aktuellen Unterhaltspflicht gegenüber seinen "dürftigen" Eltern, kann keine im Zuge der rechtlichen Beurteilung getroffene Sachverhaltsfeststellung erblickt werden, weil dieser Annahme kein hinlängliches Sachsubstrat zugrundeliegt; es handelt sich dabei vielmnehr um eine entsprechender Feststellungen entbehrende unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage durch das Erstgericht. Nach der hier bereits anzuwendenden Bestimmung des § 143 ABGB setzt die Unterhaltspflicht der Kinder voraus, daß die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Betrachtet man die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Todes des Sohnes des Klägers, so muß gesagt werden, daß der Kläger und seine Frau im Einvernehmen mit ihrem Sohn für ihre Landwirtschaft eine Betriebsform gewählt und gefunden haben, bei der es ihnen möglich war, unter Einsatz aller verfügbaren Kräfte nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt, sondern auch jenen Roberts und der übrigen Kinder zu decken. Da auch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - keine Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber den Eltern dafür besteht, daß diese ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den anderen Kindern nachkommen können (SZ 9/294), kann im Hinblick auf die vorgesehene Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Sohn Robert weder gesagt werden, daß Robert seine Mitarbeit im Betrieb in der Absicht erbracht hat, seinen Eltern Unterhalt zu leisten, noch daß die Eltern außerstande waren, ihren Unterhalt selbst zu decken. War aber der bei dem gegenständlichen Unfall getötete Sohn des Klägers im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles unmittelbar aufgrund des Gesetzes zu einer Unterhaltsleistung nicht verpflichtet, mangelt es an den Anspruchsvoraussetzungen nach § 1327 ABGB (MGA EKHG4, § 12/E. 40). Die Abweisung des Hauptbegehrens durch das Berufungsgericht entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Wenn der Revisionswerber im Zuge der Bekämpfung der vom Berufungsgericht angestellten zusätzlichen Überlegungen zu der hier allenfalls vorzunehmenden Schadensberechnung nach der Differenzmethode auf die Entscheidung ZVR 1987/56 verweist und meint, die Kosten der Ersatzkraft stellten einen positiven, ihm zu ersetzenden Schaden dar, übersieht er, daß der von ihm herangezogenen Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrundelag. In jenem Verfahren ging es um den Schaden einer Landwirtin, die diese durch Ausfall ihrer eigenen Arbeitskraft erlitten hatte; hier hingegen wird vom Kläger ein auf § 1327 ABGB gestützter, aus dem Entfall der Arbeitskraft seines Sohnes abgeleiteter Anspruch geltend gemacht. Während es sich in jenem Fall um einen der der Verletzten selbst entstandenen unmittelbaren Schaden handelte, liegt hier ein mittelbarer Schaden des Klägers vor, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1327 ABGB nicht ersatzfähig ist. In seiner Revision bekämpft der Kläger schließlich noch die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung der Verschuldensteilung zu Lasten seines getöteten Sohnes. Aus welchen Gründen die Annahme eines Mitverschuldens des Getöteten im gewünschten Ausmaß von bloß einem Viertel der Sachlage besser entsprechen sollte, als das vom Gericht zweiter Instanz angemessen erachtete, versucht der Revisionswerber gar nicht darzulegen. Bedenkt man, daß der Getötete mit dem Beklagten bereits am Nachmittag des Silvestertages beisammen war und die beiden Burschen auch die ganze Nacht gemeinsam verbrachten, beide etwa gleich viel Alkohol konsumierten, der Sohn des Klägers auch die Menge des vom Beklagten genossenen Alkohols annähernd kannte und der Blutalkoholgehalt des Beklagten zur Unfallszeit mindestens 1,5 %o betrug, so muß doch gesagt werden, daß der Schuldgehalt des Verhaltens des Sohnes des Klägers, der darin lag, daß er sich unter den gegebenen Umständen dem beträchtlich alkoholisierten und damit fahruntüchtigen Beklagten anvertraute und mit ihm die Heimfahrt antrat, doch erheblich und zwar derart ins Gewicht fällt, daß die vom Berufungsgericht ausgemessene Verschuldensquote des Sohnes des Klägers mit einem Drittel unbedenklich ist.

Die Revision erweist sich damit als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.