zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2017, Seite 858

Abweisung einer Beschwerde gegen die Abänderung von ESt-Bescheiden

Entscheidung: RV/7102228/2013, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 188 ff, 252 BAO.

(W. R.) – In Ansehung der Feststellungsbescheide betreffend die atypisch stillen Beteiligungen des Beschwerdeführers an der X GmbH sowie jene an der Y GmbH wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 gem § 295 Abs 1 BAO abgeändert. In der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit die (bis dato) anerkannten Verluste aus der Beteiligung an der X GmbH steuerlich anzuerkennen seien.

Nach § 188 BAO sind ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich festzustellen. Gegenstand einer solchen Feststellung ist gem Abs 3 leg cit auch die Verteilung des festgestellten Betrags auf die Teilhaber (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften). Gemäß § 191 Abs 3 BAO wirken Feststellungsbescheide gem § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet werden. In § 192 BAO wird bestimmt, dass in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die zB für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden, auch wenn der Feststellungsbesc...

Daten werden geladen...