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Abweisung einer Beschwerde gegen die Abänderung von ESt-Bescheiden
Entscheidung: RV/7102228/2013, Revision nicht zugelassen.
(W. R.) – In Ansehung der Feststellungsbescheide betreffend die atypisch stillen Beteiligungen des Beschwerdeführers an der X GmbH sowie jene an der Y GmbH wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 gem § 295 Abs 1 BAO abgeändert. In der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit die (bis dato) anerkannten Verluste aus der Beteiligung an der X GmbH steuerlich anzuerkennen seien.
Nach § 188 BAO sind ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich festzustellen. Gegenstand einer solchen Feststellung ist gem Abs 3 leg cit auch die Verteilung des festgestellten Betrags auf die Teilhaber (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften). Gemäß § 191 Abs 3 BAO wirken Feststellungsbescheide gem § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet werden. In § 192 BAO wird bestimmt, dass in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die zB für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden, auch wenn der Feststellungsbesc...