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SWK 18, 20. Juni 2017, Seite 844

Anspruch auf Zuzugsbegünstigung nur bei Antrag innerhalb der Sechsmonatsfrist?

Antragsfrist in der ZBV 2016 ist nicht durch das Gesetz gedeckt

Thomas Kühbacher

Mit § 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) wurde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigungen des § 103 Abs 1 und 1a EStG mittels Antrags auf sechs Monate befristet. Wie der folgende Beitrag zeigt, lässt sich eine solche Befristung weder § 103 EStG entnehmen, noch entspricht sie dem Normzweck dieser Regelung oder ist durch die Verordnungsermächtigung des § 103 Abs 3 EStG gedeckt.

1. Ausgangsproblem

Um den Zuzug von Wissenschaftlern und Forschern zu fördern, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse Österreichs liegt, hat der Gesetzgeber mit BGBl 1992/448 erstmals eine entsprechende Regelung in § 103 EStG eingefügt. Danach sollten steuerliche Mehrbelastungen, die aus der Begründung eines inländischen Wohnsitzes resultieren, bei nicht unter § 98 EStG fallenden Einkünften (dh Auslandseinkünften) für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens beseitigt werden. Bislang hatte zwar eine generelle Zuzugsbegünstigung in § 103 EStG bestanden, diese setzte allerdings voraus, dass im Inland keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird, und bezweckte primär die Repatriierung von in jungen Jahren ausgewanderten Staatsbürgern und die Ansiedlung anderer willkommener Devisenbringer.

Nachdem jedoch die Beseitigung einer Steuermehrbelastung bei Auslandseinkünften (§ 103 Abs 1 EStG) als Zuzugsanreiz bei...

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