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Säumniszuschlag bei freiwillig einbehaltener Lohnsteuer
Ist das denn möglich?
Das BFG (, RV/7101138/2015) hat entschieden, dass Säumnisfolgen auch bei freiwilligem Steuerabzug eintreten, wenn etwa die Abgabenzahlung verspätet erfolgt. Gerade bei konzerninternen Arbeitskräfteüberlassungen kann diese Rechtsansicht, aufgrund der faktischen Natur der Abrechnung dieses Personenkreises, negative Folgen haben. Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, wurde dem VwGH in einer noch nicht entschiedenen außerordentlichen Revision zur Klärung vorgelegt.
1. Der Sachverhalt
Im Rahmen einer Konzernentsendung wurden zwei Mitarbeiter der deutschen Muttergesellschaft an die österreichische Tochtergesellschaft überlassen. Die Beschäftiger-Gesellschaft in Österreich wählte den freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß Rz 927 LStR 2002 und führte die Lohnsteuer der Monate Jänner bis März 2014 samthaft am ab.
2. Verhängung eines Säumniszuschlags
Das Finanzamt verhängte darauf einen ersten Säumniszuschlag, da die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet wurden. Die darauf erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, weil, so die Begründung des Spruchs, die Wahrnehmung der Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug „[…] zwangsläufig die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der §§ 78 und 79 EStG ...