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SWK 18, 20. Juni 2017, Seite 841

Verfahrenshilfeantrag einer juristischen Person

Entscheidung: VH/7100003/2017, Revision nicht zugelassen

Norm: § 292 BAO.

Auch einer juristischen Person oder einem „sonstigen parteifähigen Gebilde“ ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen – oder aus dem der „wirtschaftlich Beteiligten“ – nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl OLG Wien , 12 R 276/04b). Gesellschafter einer GmbH werden (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt. Das wird damit begründet, dass der Geschäftsanteil ein Vermögensrecht darstellt, das übertragen und verpfändet werden kann, und dass im Fall der Liquidation die Gesellschafter ein Recht auf die Liquidationsquote haben. Daran, dass Alleingesellschaftern einer Einmannkapitalgesellschaft oder auch Mehrheitsgesellschaftern die Stellung von „wirtschaftlich Beteiligten“ zukommt, kann kein Zweifel bestehen.

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