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Stufenweise Ermittlung des Selbstbehalts nach § 34 Abs 4 EStG?
Interessantes Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs
Der BFH interpretiert in seinem Urteil vom , VI R 75/14, die Ermittlung der zumutbaren Belastung in § 33 Abs 3 dEStG neu. Es stellt sich die Frage, ob diese Sichtweise auch auf die österreichische Selbstbehaltsregelung in § 34 Abs 4 EStG übertragbar ist.
1. Die österreichische Selbstbehaltsregelung
Nach § 34 Abs 1 EStG muss eine außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dies ist nach Abs 4 leg cit insoweit der Fall, als sie einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt kommt allerdings nicht bei allen Arten von außergewöhnlichen Belastungen zur Anwendung (siehe § 34 Abs 6 EStG). Ausnahmen betreffen insbesondere Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach § 34 Abs 8 EStG und der VO BGBl 1995/624, Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 34 Abs 9 EStG und behinderungsbedingte Mehraufwendungen nach § 35 EStG und der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430. Daraus resultieren verfassungsrechtliche Bedenken gegen die praktisch bedeutsameSelbstbehaltsregelung.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem (adaptierten) Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6 %,
von mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %,
S. 839 von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 % und
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