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Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer außerordentlichen Revision
Entscheidung: Ra 2017/16/0039.
Normen: Art 133 B-VG; §§ 25a, 30, 30a VwGG.
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wer über einen Antrag, einer außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheiden muss.
Er hielt fest, dass das BFG auch im Fall einer außerordentlichen Revision zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem VwGH vorgelegt wird. Erst ab Vorlage der Revision besteht eine Zuständigkeit des VwGH. Gegen einen Beschluss des BFG über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine Revision erhoben werden; der VwGH kann einen solchen Beschluss auf Antrag allerdings aufheben oder abändern.