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SWK 16, 1. Juni 2017, Seite 776

Gerichtliche Kontrolle von Informationsersuchen

„Voraussichtliche Erheblichkeit“ für die Steuerprüung

(S. M.) – Die Gerichte eines Mitgliedstaates dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Steuerinformationen rechtmäßig sind. Die Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die voraussichtliche Erheblichkeit für die Steuerprüfung offenkundig fehlt ( Berlioz Investment Fund SA/Directeur de l’administration des contributions directes, C-682/15).

1. Sachverhalt

Die französische Steuerverwaltung richtete ein Informationsersuchen an ihr luxemburgisches Pendant. Auf Ersuchen der luxemburgischen Steuerbehörden teilte die betroffene Gesellschaft zum Teil die gewünschten Informationen mit. Die verweigerten Informationen waren ihrer Auffassung nach für die Steuerprüfung in Frankreich nicht voraussichtlich erheblich. Daraufhin verhängte die luxemburgische Steuerverwaltung eine Geldbuße. Nach Klage auf Aufhebung der Geldbuße und der Anordnung auf Mitteilung der Informationen kam es zu einer Herabsetzung der Geldbuße, jedoch nicht zur materiellen Prüfung der Anordnung. Nach luxemburgischen Recht sei es nicht zulässig, die Aufhebung des Informationsersuchens und der Anordnung zu beantragen. Dadurch erachtete sich die Gesellschaft in ihrem in Art 47 Grundrechtec...

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