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SWK 16, 1. Juni 2017, Seite 762

Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Unternehmerinitiative des Fruchtgenussberechtigten erforderlich

Bernhard Renner

Einkünfte werden jener Person zugerechnet, die die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Dieser Grundsatz ist häufig auch bei Fruchtgenussbestellungen von Relevanz. Ein bloßes Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrags stellt keine Eigeninitiative und damit kein Unternehmerrisiko des Fruchtgenussberechtigten dar ( Ra 2015/15/0052).

1. Sachverhalt

Der Revisionswerber ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, in der sich im Obergeschoss und im Erdgeschoss je eine Mietwohnung befindet. Seit 2009 erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Notariatsakt vom August 2011 wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über diese Liegenschaft hinsichtlich der beiden Mietwohnungen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer räumt hierin als Unterhaltsbeitrag seiner Gattin das Fruchtgenussrecht an den Mietwohnungen ein. Dieses Fruchtgenussrecht wurde auch grundbücherlich festgehalten. Die Gattin hat die Mietwohnungen völlig selbständig und unternehmerisch zu nutzen; ebenso hat sie die damit verbunden Lasten zu tragen. Für diese Rechtseinräumung verpflichtet sich die Gattin, einen jährlichen Abnützungsbeitrag an den Gatten zu be...

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