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SWK 16, 1. Juni 2017, Seite 761

Herstellerbezeichnung bei einer elektronischen Bilddatei

Entscheidung: 4 Ob 43/17b.

Norm: § 74 Abs 3 UrhG.

Eine Fotografin stellte ein Porträtfoto für einen Rechtsanwalt her und übermittelte diesem das Lichtbild als elektronische Datei im JPEG-Format. In den IPTC-Metadaten (Daten, die Informationen über andere Daten enthalten) war der Hinweis auf die Herstellerin enthalten. Eine Tageszeitung verwendete dieses Foto zur Illustration der Beiträge des Anwalts, ohne eine Herstellerbezeichnung anzuführen.

Auch Hinweise in den Metadaten schaffen nach Auffassung des OGH eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild. Die Pflicht zur Anführung des Herstellers auf allen Ausfertigungen des Fotos setzt voraus, dass der entsprechende Wunsch auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Foto zum Ausdruck gebracht wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn nur der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Für die Pflicht zur Namensnennung ist es entscheidend, ob es dem Anspruchsgegner bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Im Sinne der bisher...

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