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SWK 16, 1. Juni 2017, Seite 760

DB-Befreiung für die ÖBB im Infrastrukturbereich

Entscheidung: Ro 2015/13/0013.

Normen: § 41 FLAG; § 50 BundesbahnG (idF BGBl I 2009/95).

Nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz ist die ÖBB-Infrastruktur AG von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.

Aufgrund der gegen die Vorschreibung des Finanzamtes erhobenen Beschwerde entschied das BFG, dass die ÖBB-Infrastruktur AG von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrags (DB) befreit sei, soweit die Mitarbeiter im Rahmen der Aufgabenerfüllung eines Schieneninfrastrukturunternehmens tätig seien. Für alle übrigen Arbeitslöhne sei die Befreiung jedoch nicht anzuwenden. Gegen diese Entscheidung wurde Amtsrevision erhoben.

Nach dem VwGH kommt es darauf an, inwieweit sich die Belastung mit der Abgabe „aus der Erfüllung“ der im Bundesbahngesetz vorgesehenen „Aufgaben“ der ÖBB ergibt. Das BFG hatte daher richtig entschieden, dass die DB-Befreiung besteht, soweit sich die Tätigkeit der Dienstnehmer auf die Erfüllung dieser im Bundesbahngesetz vorg...

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