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SWK 16, 1. Juni 2017, Seite 760

VfGH bestätigt AfA-Satz von 1,5 % bei vermieteten Gebäuden

Entscheidung: E 1795/2016.

Normen: §§ 8 Abs 1, 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG.

(B. R.) – Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d Satz 1 EStG idF StRefG 2015/2016 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer (unverändert zur früheren Rechtslage) jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden.

Nach § 8 Abs 1 EStG idF StRefG 2015/2016 beträgt die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 %. Davon abweichend beträgt auch im betrieblichen Bereich bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5 %.

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer nachweislich kürzer, als es den pauschalen Abschreibungssätzen entspricht, kann die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden.

Die grundsätzlich unterschiedlichen AfA-Sätze im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich sind nach Auffassung des VfGH zulässig, weil betrieblich (zB Lagerhalle) und außerbetrieblich (zB Mietwohnung) genutzte Gebäude im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung einer unterschiedlichen Abnutzungsintensität unterlägen. Im Übrigen steht Steuerpflichtigen auch nach der nach dem 1. StabG 2012 gültigen Rechtslage gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG die Möglichkeit offen, eine allenfalls kür...

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