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SWK 11, 10. April 2017, Seite 608

Mehrwertsteuer: Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer

1.

Art 203 VO (EWG) Nr 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die VO (EG) Nr 1791/2006 des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld auf dieser Grundlage nicht schon dadurch entsteht, dass Waren, die sich in einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, nach einem erfolglosen Lieferversuch in den Ausgangsfreihafen zurückgebracht werden, ohne der Bestimmungszollstelle oder der Zollstelle des Freihafens gestellt worden zu sein, wenn erwiesen ist, dass dieselben Waren anschließend im Rahmen eines zweiten, vorschriftsmäßig abgeschlossenen externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erneut an ihren Bestimmungsort befördert wurden. Ist dagegen nicht erwiesen, dass im Rahmen des ersten und des zweiten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens dieselben Waren befördert wurden, entsteht eine Zollschuld aufgrund dieses Artikels.

2.

Art 204 VO (EG) Nr 2913/92 in der durch VO (EG) Nr 1791/2006 geänderten Fassung ist iVm Art 859 VO (EWG) Nr 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr 2913/92 in der durch VO (EG) Nr 214/2007 der Kommission vom geänderten Fassung dahin auszulege...

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