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SWK 11, 10. April 2017, Seite 607

VfGH bestätigt „GmbH light“ und Gründungsprivilegierung

Entscheidung: G 311/2016.

Normen: §§ 6 Abs 1, 10 Abs 1 GmbHG idF AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13.

Nach zwei Änderungen des GmbHG in den Jahren 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbHs, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten: Mit dem GesRÄG 2013 wurde das Mindeststammkapital von 35.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt. Vor 2013 gegründete („alte“) GmbHs konnten ihr Stammkapital auf das Niveau der „GmbH light“ herabsetzen. Seit dem AbgÄG 2014 liegt die Grenze wieder bei 35.000 Euro, außer der Gründer nimmt die „Gründungsprivilegierung“ (Kapital von 10.000 Euro für zehn Jahre) in Anspruch. „Alte“ Gesellschaften können nicht mehr auf diesen Wert heruntersetzen.

Gegen diese zweimalige Änderung der Rechtslage hegt der VfGH keine gleichheitsrechtlichen Bedenken: „Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Mindeststammkapital […] (zwei Mal) ändert, solange die durch die jeweiligen Novellierungen geschaffenen Regelungen in sich sachlich sind und auch keinen sonstigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (wie zB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes) bewirken.“ Der VfGH bestätigte außerdem ...

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