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Privater Grundstücksverkauf und Abzug von Werbungskosten
Neuregelung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016) wurde § 20 Abs 2 EStG neu überarbeitet. Das Abzugsverbot für Werbungskosten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen gilt nach der Neufassung nur mehr für Einkünfte, auf die der Einheitssteuersatz in Höhe von 30 % iSd § 30a Abs 1 EStG tatsächlich angewendet wird. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung und behandelt die Problematik der zeitlichen Erfassung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen.
1. Abzugsverbot
Die Neufassung von § 20 Abs 2 EStG (iVm §§ 30 Abs 3 bzw 4 Abs 3a Z 2 EStG) sieht ein Abzugsverbot für Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur mehr dann vor, wenn der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 1 EStG tatsächlich angewendet wird. Zudem ist Voraussetzung, dass die Kosten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung stehen. Die neue Bestimmung trat gemäß § 124b Z 276 EStG mit in Kraft.
Durch die Neuregelung wird nicht mehr auf die „Anwendbarkeit“ des besonderen Steuersatzes abgestellt, sondern auf die tatsächliche „Anwendung“. Kommt es daher zum Ausüben der Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs 2 EStG, findet das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG keine Anwendung mehr. Auch wenn der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 3 bzw 4 EStG nicht anwendbar ist, sind Werbungkosten und Betriebsausgaben ...