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SWK 11, 10. April 2017, Seite 570

Schließt die Sachbezugswerte-VO die (neue) Mitarbeiterrabattbegünstigung aus?

Bewertungsvorteile im Überblick

Tobias Hayden und Daniel Varro

Nach Rz 103 LStR ist die neue Mitarbeiterrabattbegünstigung (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG) nicht auf geldwerte Vorteile anzuwenden, wenn diese in der Sachbezugswerte-VO geregelt sind. Der Grund dürfte wohl in der (zu) niedrigen Bewertung der Sachbezugswerte-VO liegen, die – kombiniert mit der Mitarbeiterrabattbegünstigung – zu einer überzogenen Steuerbegünstigung führen könnte. Die „Sanierung“ der zu niedrigen Bewertung in der Sachbezugswerte-VO durch eine gesetzlich nicht gedeckte Rechtsansicht erscheint jedoch problematisch.

1. Regelung für Mitarbeiterrabatte

§ 3 Abs 1 Z 21 EStG befreit den geldwerten Vorteil aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren und Dienstleistungen (= Mitarbeiterrabatt), die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern einräumt, wenn dieser im Einzelfall 20 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigt (Freigrenze). Übersteigt der Rabatt die 20%-Grenze, dann ist der geldwerte Vorteil nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro steuerfrei (Freibetrag). Darüber hinaus ist auf den Veranlassungszusammenhang hinzuweisen, weil der geldwerte Vorteil für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt worden sein muss (und nicht aus anderen Gründen).

Die neue Mitarbeiterrabattbegünstigung setzt e...

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