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GesRZ 1, Februar 2015, Seite 68

Passivlegitimation für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung

§ 16 Abs 3 Satz 2 und § 42 Abs 1 GmbHG

§ 75 Abs 4 AktG

Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passivlegitimiert.

(OLG Linz 3 R 174/13y; LG Linz 2 Cg 212/10i)

Die Kläger sind als Vorstandsmitglieder der G. Privatstiftung eingetragen, die am als Privatstiftung auf den Todesfall im Firmenbuch eingetragen wurde. Ihr Stifter G. K. war am verstorben. Der Erstbeklagte entstammt der ersten Ehe des Stifters, die Zweitbeklagte war dessen vierte Ehefrau, der Drittbeklagte ist der Sohn des Stifters und der Zweitbeklagten. Die Privatstiftung ist Alleingesellschafterin der K. Holding GmbH, diese wiederum Alleingesellschafterin der operativ tätigen G. GmbH und weiterer Tochtergesellschaften. Die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten sind Stiftungsbegünstigte, wobei der Zweit- und dem Drittbeklagten eine Liegenschaft der Privatstiftung in W. zur unentgeltlichen Benützung zur Verfügung steht. Die sonstigen jährlichen Erträge der Privatstiftung sind nach Abzug aller ihr entstandenen jährlichen Unkosten den drei Begünstigten zu ...

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