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Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oderAusgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes (hier: Opernhaus-Betriebsdirektor) oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der als Werbungskosten geltend gemachte Gesamtaufwand und die Frequenz des Besuches von Kulturveranstaltungen (63 im Kalenderjahr) lassen von vornherein keine objektiv nachvollziehbaren Rückschlüsse darauf zu, dass der Besuch jeder einzelnen Veranstaltung (nahezu) ausschließlich beruflich bzw betrieblich veranlasst war. – (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/13/0045)