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Vorsteuerabzug: Großreparatur
Eine „Großreparatur“ im Sinne des § 12 Abs 10 UStG 1994 ist ein nicht aktivierungspflichtiger (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchter) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. – (§ 12 Abs 10 UStG 1994), (Abweisung)
( Ro 2014/13/0036)