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Betriebsausgabenpauschale
Das Betriebsausgabenpauschale von sechs Prozent für kaufmännische oder technische Beratung betrifft nur Tätigkeiten, die nicht über die Beratung hinausgehen. Eine S. 488 Abgrenzung nach der „Kostenstruktur“ ist dabei auch nicht maßgebend. – (§ 17 Abs 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/13/0028)