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SWK 8, 10. März 2017, Seite 481

Verbot der Einlagenrückgewähr gilt auch bei „verdeckten Kapitalgesellschaften“

Eine aktuelle OGH-Entscheidung verschafft Klarheit

Christopher Schrank und Vera Kleinsasser

Indem er das Verbot der Einlagenrückgewähr auch für GmbH & Co KGs festschreibt, erweitert der OGH die Haftungsstruktur der „verdeckten Kapitalgesellschaften“ ( 6 Ob 171/15p; , 6 Ob 198/15h). Gleichzeitig sollen die Geschäftsleiter der Komplementär-GmbH auch unmittelbar gegenüber der kapitalistischen Personengesellschaft haften. Damit setzt der OGH dem Meinungsstreit in der Literatur ein Ende. In Anbetracht der Linie, die der OGH seit 1995 eingeschlagen hat, ist das Ergebnis der Entscheidung des 6. Senats aber keine wirkliche Überraschung.

1. Verbot der Einlagenrückgewähr – Verankerung im Gesetz für Kapitalgesellschaften

Für Kapitalgesellschaften ist das Verbot der Einlagenrückgewähr – geregelt in § 82 GmbHG bzw § 52 AktG – ein ganz wesentlicher Bestandteil des Prinzips der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes. Unter Einlagenrückgewähr sind alle Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter zu verstehen, die

  • nicht bloß Verteilung des Bilanzgewinns sind und

  • einem Fremdvergleich nicht statthalten oder

  • nicht einer gesetzlichen Ausnahme unterliegen.

Da das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaften das einzige Vermögen ist, auf das Gläubiger zurückgreifen können, muss es als „...

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