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GesRZ 1, Februar 2015, Seite 62

Subsidiäres Änderungsrecht des Stiftungsvorstands

§ 33 Abs 2 PSG

1. Haben sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten und für andere nicht, dann hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gem § 33 Abs 2 Satz 2 PSG, insoweit das Änderungsrecht nicht vorbehalten wurde.

2. „Geänderte Verhältnisse“ iSd § 33 Abs 2 PSG liegen vor, wenn die Änderungen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. Der Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen.

(OLG Linz 6 R 136/13g; LG Salzburg 45 Fr 3943/13v)

S. 63 Mit Notariatsakt vom errichteten mehrere Stifter und Stifterinnen die K. Privatstiftung (im Folgenden: „Privatstiftung“ oder „Stiftung“), die am im Firmenbuch des LG Salzburg eingetragen wurde. Zwei Stifterinnen sind bereits verstorben.

Die Stiftungsurkunde lautet auszugsweise:

„III. Stiftungszweck

(1) Der Zweck der Privatstiftung ist die Versorgung und Unterstützung der Begünstigten durch Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen.

...

VI. Begünstigte und Le...

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