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SWK 8, 10. März 2017, Seite 471

Gewinnausschüttung mit Übernahme der Kapitalertragsteuer: Ist die Vorschreibung von 37,93 % KESt gesetzeskonform?

Problemfeld verdeckte Gewinnausschüttung

Daniela Hendl und Peter Pülzl

Übernimmt der Abzugsverpflichtete oder ein Dritter anfallende Kapitalertragsteuern, so werden diese KESt-Beträge dem Steuerschuldner (= Empfänger der Kapitalerträge) als zusätzliche Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zugerechnet. Die KESt ist nach der Praxis der Finanzverwaltung im Fall von Gewinnausschüttungen mit 37,93 % (bis 2015: 33,33 %) des ausbezahlten oder gutgeschriebenen Kapitalertrags zu bemessen. Der folgende Beitrag untersucht die Gesetzeskonformität dieser Verwaltungspraxis im Licht der neuen Rechtslage.

1. Beispielhafter Sachverhalt

Im Zuge einer Außenprüfung wird eine im Jahr 2016 von der Innsbrucker A-GmbH an den Tiroler Gesellschafter B (natürliche Person) erbrachte Zuwendung in Höhe von 300.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Da ein KESt-Abzug bislang unterblieb, schreibt das Finanzamt der A-GmbH KESt in Höhe von 113.793 Euro vor (entspricht 37,93 % von 300.000 Euro).

2. Rechtliche Analyse

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die A-GmbH die KESt zwar einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat, oder ob die KESt – wie in der Praxis üblich – von vornherein nicht einbehalten worden ist.

S. 472 Wurde die KESt von der G...

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