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Enthebung eines Treuhänders gemäß § 20 Abs 6 BWG
Art 19 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG
Art 22 und 26 der Richtlinie 2013/36/EU
1. § 20 Abs 4 BWG sanktioniert die Verletzung der Anzeigenpflichten. Die bloße Weiterveräußerung der qualifizierten Beteiligung führt nicht zum Wegfall der Sanktion.
2. § 20 Abs 5 BWG setzt nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs voraus, sondern erfordert lediglich, dass der durch einen qualifiziert beteiligten Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügt.
(OLG Wien 28 R 2/14s; HG Wien 71 Fr 3144/12y)
Die Erstantragsgegnerin ist seit September 1988 im Firmenbuch eingetragen. Sie ist ein Kreditinstitut; ihr Unternehmensgegenstand umfasst auch Bankgeschäfte.
Am erwarben die Revisionsrekurswerber eine qualifizierte Beteiligung iSd § 2 Z 3 BWG. Am informierte die FMA das Erstgericht, dass die Stimmrechte der Revisionsrekurswerber an den erworbenen Anteilen ex lege ruhten, und beantragte die Bestellung eines Treuhänders für die Ausübung der Stimmrechte der Revisionsrekurswerber. Erst am erfolgte eine Anzeige des Erwerbs gem § 20 Abs 1 BWG durch die damalige Rechtsvertret...