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Allgemeines zum Formular K 1
Im Folgenden wird die Körperschaftsteuererklärung (Formular K 1) 2016 für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des Unternehmensrechts verpflichtet sind, besprochen. Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 6 und 7 des Formulars K 1. Die Körperschaftsteuererklärung 2016 ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (siehe dazu Seite 204).
Die im Punkt 1 (Bilanzposten) und Punkt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB) enthaltenen Kennzahlen sind mit denen des Formular E 1a ident; die entsprechenden Informationen entnehmen Sie bitte den diesbezüglichen Erläuterungen (Seite 254 ff).
Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Bei schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten haften die Vertreter persönlich für die Steuern, die nicht eingebracht werden können. Im Fall der Zahlungseinstellung (Insolvenz) werden die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) mittels Haftungsbescheids persönlich zur Zahlung der Steuern herangezogen, wenn sie die Steuern aus den ihnen zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht entrichtet h...