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GesRZ 1, Februar 2015, Seite 48

Durch das AbgÄG 2014 geänderte Bestimmungen über das Stammkapital einer GmbH verfassungswidrig?

Paul Schörghofer und Ines Krausler

§ 6 Abs 1, § 10 Abs 1, § 10b und § 54 Abs 3 GmHG idF des AbgÄG 2014

Der OGH hegt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 10b GmbHG Bedenken.

(OLG Wien 28 R 135/14z; HG Wien 74 Fr 3035/14b)

Dr. T. B. beantragte am als Geschäftsführer der T. B. GmbH beim Erstgericht deren Neueintragung. Das Stammkapital wurde mit 10.000 € angemeldet.

  • Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil das Stammkapital gem § 6 GmbHG mindestens 35.000 € erreichen müsse und der Geschäftsführer in einem Begleitschreiben mitgeteilt habe, er wolle das Gründungsprivileg nach § 10b GmbH bewusst nicht in Anspruch nehmen, da er die geltende Gesetzeslage für verfassungswidrig halte.

  • Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss.

  • Der OGH stellte an den VfGH den Antrag, a) in § 6 Abs 1 und in § 54 Abs 3 GmbHG idF des AbgÄG 2014 jeweils den Betrag „35.000“, b) in § 10 Abs 1 GmbHG idF des AbgÄG 2014 den Betrag „17.500“ und c) § 10b GmbHG idF des AbgÄG 2014 als verfassungswidrig aufzuheben. Anstelle der unter a) und b) genannten Beträge mögen wieder die davor geltenden Beträge laut der Fassung des GesRÄG 2013, nämlich in § 6 Abs 1 und § 54 Abs 3 GmbHG „10.000“ und in § 10 Abs 1 GmbHG „5.000“ in Geltung gesetzt werden.

Aus der Begründung des OGH:

1. Gesetzl...

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