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SWK 4-5, 5. Februar 2017, Seite 277

Beilage E 1c (Land- und Forstwirtschaft) für 2017

Für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gibt es eine eigene Beilage E 1c (nicht im Heft abgedruckt). Diese Beilage ist nur von Einzelunternehmern mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu verwenden.

Bei der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung, die vom land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert ausgeht, sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Vollpauschalierung setzt voraus, dass der Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche den Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigt, die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt und die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Vollpauschalierung dann nicht zulässig, wenn die „große“ Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Veranlagungsjahr ausgeübt wurde oder ein Antrag auf Teilpauschalierung gestellt wird oder in den letzten vier Jahren wurde.

Der Gewinn wird aus dem maßgeblichen Einheitswert abgeleitet. Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Ei...

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